Die  Lehre.

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Staates)  erforderlich,  die  zur  Überwachung  und  Ausrichtung  der  Wirtschaft  im
ganzen  berufen  sind  ?  Unter  diesen  Umständen  gewinnt  auch  die  Lehre  von  der
Wirtschaft  und  dem  Wirtschaftsbetrieb  eine  erhöhte  Bedeutung.

D.  Die  Lehre  vom  Wirtschaftsbetrieb.
I.  Die  Lehre.
1.  Wesen  und  Inhalt.  Wir  haben  in  den  voraufgehenden  Hauptteilen  A,  B
und  C  Wesen  und  Begriff  des  Wirtschaftsbetriebes,  seine  Arten  und  Formen  sowie
seine  Eingliederung  in  die  Gesamtwirtschaft  kennengelernt.  Beides:  Wirtschaftsbetrieb ­
  und  Gesamtwirtschaft  ist  die  Wirtschaft  schlechthin.  Die  Lehre,  die  sich
mit  dieser  Wirtschaft  beschäftigt,  könnte  die  Wirtschaftslehre  oder  die  Wirtschaftswissenschaft ­
  heißen.  Ebenso  einfach  wie  folgerichtig  wäre  die  weitere
Unterteilung  in  eine  Lehre  von  dem  Wirtschaftsbetrieb  und  in  eine  Lehre  von  der
Gesamtwirtschaft  (oder  Wirtschaft  schlechthin).  Beide  Bezeichnungen  sind  jedoch ­
  nicht  üblich,  wenn  auch  die  fachliche  Abgrenzung  in  dieser  Weise  häufig
gefordert  wird.  Geläufiger  ist  die  Bezeichnung:  Volkswirtschaftslehre  (Nationalökonomie) ­
  für  Gesamtwirtschaftslehre  und  Betriebswirtschaftslehre  für  Lehre
vom  Wirtschaftsbetrieb.  Doch  ist  bezeichnend,  daß  weder  über  die  Abgrenzung
ihrer  Sachgebiete  noch  über  das  gegenseitige  Verhältnis  eine  einheitliche  Auffassung ­
  besteht.  Im  Gegenteil:  sowohl  das  Schrifttum  als  auch  die  in  Überfülle  vorliegenden ­
  Gliederungspläne  lassen  die  verschiedensten  (und  kaum  unter  einen
Hut  zu  bringenden)  Meinungen  und  Vorschläge  erkennen.
Was  zunächst  den  Gegenstand  anlangt,  den  dieses  Buch  behandelt:  den  Wirtschaftsbetrieb, ­
  so  kann  es  eigentlich  eine  Meinungsverschiedenheit  darüber  nicht
geben,  daß  die  Lehre,  die  sich  mit  dem  Wirtschaftsbetrieb  beschäftigt,  folgerichtig
die  Lehre  vom  Wirtschaftsbetrieb  oder  Wirtschaftsbetriebslehre  heißen  muß.
Nach  zwei  Richtungen  hin  können  hierbei  noch  Unklarheiten  aufkommen.  Erstens
enthalten  die  Wirtschaftsbetriebe  einen  Teil,  der  besonderer  Art  ist  und  ausgeschaltet ­
  werden  soll:  die  Technik.  Es  ist  oben  gesagt  worden,  daß  es  daher
zweckmäßig  ist,  von  dem  kaufmännischen  Teil  des  Wirtschaftsbetriebes  zu
sprechen;  entsprechend  müßte  es  heißen:  kaufmännische  Wirtschaftsbetriebslehre ­
  (kaufmännisch  ist  nicht  dem  Kaufmann  im  Sinne  von  Händler  gleichzusetzen, ­
  sondern  soll  den  nicht-technischen  Teil  des  Wirtsehaftsbetriebes  andeuten). ­
  Die  Bezeichnung:  kaufmännische  Wirtschaftsbetriebslehre  würde  zugleich ­
  auch  den  zweiten  Einwand  entkräften,  der  darin  liegt,  daß  bestimmte  Wirtschaftsbetriebe ­
  schon  eine  eigene  (und  eigentümliche)  Lehre  und  wissenschaftliche
Darstellung  erfahren  haben.  Es  sind  dies  vor  allem  die  Landwirtschaftslehre,  die
Forstwirtschaftslehre  und  vielleicht  die  Wirtschaftslehre  des  Bergbaus,  der  sich
durch  seine  Beziehungen  zu  dem  Boden,  der  die  Schätze  hergibt,  noch  von  den
kaufmännischen  Wirtschaften  unterscheidet.  Hiernach  würde  sich  folgende  Gliederung ­
  ergeben:
Die  Lehre  vom  Wirtschaftsbetrieb  (Wirtschaftsbetriebslehre):
1.  die  landwirtschaftliche  Betriebslehre,
2.  die  forstwirtschaftliche  Betriebslehre,
(3.  die  bergwirtschaftliche  Betriebslehre),
4.  die  kaufmännische  Wirtschaftsbetriebslehre.
Wir  wollen  (und  können)  an  der  abgekürzten  Bezeichnung:  Lehre  vom  Wirtschaftsbetrieb ­
  festhalten  1.  weil  die  anderen  Lehren  (1—3)  durch  ihre  Zusätze
entsprechend  gekennzeichnet  sind,  und  2.  weil  der  technische  Teil  des  Wirtschaftsbetriebes ­
  bereits  den  (freilich  nur  bedingt  zutreffenden)  Namen:  Betriebs-