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Die  Lehre  vom  Wirtschaftsbetrieb.

2.  Der  Diplom-Volkswirt.  Das  Studium  der  wirtschaftlichen  Wissenschaften
hat  an  den  deutschen  Universitäten  erst  um  die  Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts
einen  gewissen  Aufschwung  genommen.  Es  war  jedoch  lange  Zeit  lediglich  ein
Zusatzstudium,  dem  man  sich  wohl  aus  persönlichem  Interesse,  aber  nicht  aus
beruflichen  Notwendigkeiten  widmete.  Die  Entwicklung  der  Wirtschaft  und  die
mit  ihr  sich  entwickelnden  wirtschafts-  und  sozialpolitisch  gerichteten  Verbände
der  Privatwirtschaft,  das  Entstehen  von  großen  Unternehmungen  ließen  immer
eindringlicher  den  Ruf  nach  volkswirtschaftlich  geschulten  Kräften  entstehen.
Diese  Forderungen  brachten  wohl  eine  Erweiterung  an  volkswirtschaftlichen  Vorlesungen ­
  im  Hochschulunterricht  mit  sieh,  eine  Anpassung  der  Ausbildung  an  die
Erfordernisse  der  Praxis  konnte  jedoch  nicht  erreicht  werden.  Man  hatte  zwar  die
Notwendigkeit  wirtschaftswissenschaftlicher  Schulung  zugestanden,  aber  geglaubt, ­
  daß  dieser  Tatsache  dadurch  Rechnung  getragen  werden  kann,  wenn  neben
dem  vorhandenen  Studium  der  Nationalökonomie  die  Volkswirtschaftslehre  in  die
sonst  bestehenden  Studiengänge  eingegliedert  wurde.  Diese  Maßnahme  brachte
der  Praxis  insofern  keine  Vorteile,  als  den  Rechtsstudierenden  die  innere  Anteilnahme ­
  an  den  Wirtschaftswissenschaften  noch  fehlte.  Die  Folge  davon  war,
daß  die  inzwischen  errichteten  Handelshochschulen  auf  dem  Gebiete  der  wirtschaftswissenschaftlichen ­
  Ausbildung  ein  immer  größeres  Feld  für  sich  in  Anspruch ­
  nehmen  konnten.
Als  ein  besonderer  Mißstand  wurde  es  empfunden,  daß  der  Absolvent  des
Studiums  der  Nationalökonomie  an  der  Universität  keinen  Befähigungsnachweis
für  die  Praxis  besaß,  sondern  daß  das  Studium  mit  der  rein  wissenschaftlichen
Doktorprüfung  abschloß.  Bei  der  Erweiterung  des  Berufskreises  für  Volkswirte
zeigte  sich  diese  Ordnung  des  Studiums  als  höchst  unzweckmäßig.  Diese  Art
des  Studienabschlusses  brachte  eine  starke  Einseitigkeit  mit  sich,  da  sich  die
Studierenden  vollständig  auf  das  Gebiet  der  Dissertation  einstellten  und  andere
Ausbildungsgebiete  vernachlässigten.  Auf  die  Dauer  genügte  ein  solches  Studium ­
  nicht.  Erst  im  Jahre  1923  wurde  das  vorher  nur  mit  der  Promotion  abschließende ­
  Studium  der  Nationalökonomie  den  tatsächlichen  Bedürfnissen  der
Wirtschaft  mehr  angepaßt  und  umgewandelt  in  einen  regelrechten  Studiengang,
der  mit  dem  Befähigungsnachweis  für  einen  Diplom-Volkswirt  beendet  werden
konnte.
Diese  Erneuerung  des  volkswirtschaftlichen  Studiums  brachte  auch  die  Erkenntnis, ­
  daß  die  Volkswirtschaftslehre  allein  den  praktischen  Anforderungen  des
Wirtschaftslebens  an  die  Volkswirte  nicht  genügen  konnte.  Es  wurde  deshalb  auch
die  Wirtschaftsbetriehslehre,  die  inzwischen  an  ihren  Hauptpflegestätten,  den
Handelshochschulen,  eine  große  Entwicklung  genommen  hatte,  als  Pflichtfach
in  die  Prüfungsordnung  aufgenommen.  Um  den  Charakter  des  Studiums  der
Volkswirte  jedoch  nicht  zu  verwischen,  ist  die  Wirtschaftsbetriebslehre  nicht  in
dem  breiten  Rahmen  dem  Studium  angegliedert  worden,  wie  dies  bei  dem  Studium
des  Diplom-Kaufmanns  an  den  Handelshochschulen  und  des  Wirtschaftsingenieurs
an  den  Technischen  Hochschulen  der  Fall  ist.  Eine  Gleichberechtigung  der  Wirtschaftsbetriebslehre ­
  im  Studienplan  kam  auch  vom  Standpunkt  der  allzureichen
Stoff  auf  häuf  ung  und  der  damit  verbundenen  Prüfungsbelastung  nicht  in  Frage.
Nach  wie  vor  herrschen  im  Studienplan  des  Volkswirtes  das  Gebiet  der  Volkswirtschaftslehre ­
  und  teilweise  auch  des  Rechts  vor.  Es  handelt  sich  also  hier  nur
darum,  den  Studierenden  der  Volkswirtschaftslehre  die  Grundlagen  der  Wirtschaftsbetriebslehrenahe ­
  zu  bringen.  Die  engen  Grenzen,  die  der  wirtsohaftsbetrieblichen
  Ausbildung  des  Volkswirts  gesetzt  sind,  machen  eine  besondere  Auswahl
des  darzubietenden  Stoffes  notwendig  und  zwingen  zu  einer  Beschränkung.  Die
wirtschaftsbetriebliche  Ausbildung  des  Volkswirtes  ist  somit  auch  nicht  auf  die