Das  Studium.

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praktische  Betriebsausbildung  zugeschnitten,  sondern  nur  auf  die  Erfassung  der
■wirtschaftsbetriebheben  Grundvorgänge.  Dies  entspricht  durchaus  dem  Studienziel
des  Volkswirts,  akademisch  gebildete  Wirtschafter  zu  erziehen,  die  mehr  in  der
öffentlichen  Wirtschaft  tätig  sind  als  in  den  Betrieben.
Entsprechend  dieser  Zielsetzung  ist  bei  der  Umwandlung  des  Studiums  ebenfalls ­
  die  Reohtslehre  als  Pflichtfach  bei  der  Prüfung  berücksichtigt  worden,  wobei
der  Gesichtspunkt  leitend  war,  daß  die  auf  dem  ureigensten  Arbeitsgebiet  des
Volkswirtes,  der  Verbandspraxis,  Tätigen  ohne  rechtliche  Kenntnisse  sich  nicht
bewähren  konnten.  Es  wurden  daher  in  die  Prüfungsordnung  aufgenommen;  das
öffentliche  Recht  und  die  wirtschaftlich  wichtigen  Teile  des  privaten  Rechts.
Diese  seit  langem  gewünschte  Verbindung  von  Wirtschaftswissenschaft  und
Recht  an  der  Universität  war  somit  bei  der  Umwandlung  des  volkswirtschaftlichen
Studiums  vollzogen.
Der  Inhalt  des  volkswirtschaftlichen  Studiums  ist  aus  den  im  folgenden  wiedergegebenen  Bestimmungen ­
  der  Prüfungsordnung  ersichtlich.  Die  Prüfung  setzt  sich  aus  einem  schriftlichen
und  einem  mündlichen  Teil  zusammen.  Eine  praktische  Ausbildung,  die  den  Studierenden
schon  während  des  Studiums  in  die  Praxis  einführt,  wird  für  die  Prüfung  nicht  verlangt.
Die  schriftliche  Prüfung  besteht  aus  einer  sechswöchigen  freien  wissenschaftlichen  Hausarbeit ­
  und  einer  Klausurarbeit  aus  dem  Gebiete  der  volkswirtschaftlichen  Fächer.  Die
mündliche  Prüfung  setzt  sich,  wie  folgt,  zusammen:  1.  Allgemeine  Volkswirtschaftslehre  (einschließlich ­
  Geld-,  Bank-  und  Börsenwesen);  2.  Besondere  Volkswirtschaftslehre  (Wirtschaftsund ­
  Sozialpolitik)  einschließlich  Wirtschaftsgeschichte;  3.  Finanzwissensohaft  4.  Statistik;
5.  Betriebswirtschaftslehre;  6.  a)  die  wirtschaftlich  wichtigen  Teile  des  bürgerlichen  Rechts
sowie  Handels-  und  Wechselrecht,  b)  das  geltende  Staats-  und  Verwaltungsrecht  (einschließlich
der  wichtigen  Teile  des  Finanz-  und  Steuerreohts).
Auf  Wunsch  kann  der  Kandidat  in  einem  der  folgenden  Fächer  als  Wahlfach  geprüft
werden:  Wirtschaftsgeschichte,  Wirtschaftsgeographie,  Armen  wesen  und  soziale  Fürsorge,
Versicherungswesen,  Genossenschaftswesen,  Kommunalwissensohaften,  Soziologie,  Arheitsreeht,
  Technologie.
Diese  Prüfung  kann  nach  einer  Studienzeit  von  sechs  Semestern  abgelegt  werden.  Nach
Ablegung  der  Prüfung  erhält  der  Absolvent  den  akademischen  Grad  eines  Diplom-Volkswirts.
Aus  den  Prüfungsfächern  ist  zu  ersehen,  daß  im  Vordergrund  für  das  Studium
zum  Diplom-Volkswirt  die  volkswirtschaftliche  Ausbildung  steht,  daß  daneben  die
Betriebswirtschaftslehre  und  die  Rechtslehre  nur  insoweit  herangezogen  werden,
als  es  für  die  Praxis  zur  Klarlegung  volkswirtschaftlicher  Zusammenhänge  notwendig ­
  erscheint.  In  dieser  Sonderstellung  der  volkswirtschaftlichen  Fachrichtung
liegt  der  wesentliche  Unterschied  zum  Studium  des  Diplom-Kaufmanns.  Der  Anteil
des  wirtschaftsbetrieblichen  Studiums  ist  der  beruflichen  Eigenart  des  Volkswirts
angepaßt,  der  nur  die  Betriebserscheinungen  und  deren  Zusammenhänge  mit
der  Gesamtwirtschaft  richtig  erkennen  soll,  sie  aber  nicht  auch  selbst  lösen
und  meistern  soll.
Der  ganze  Aufbau  des  volkswirtschaftlichen  Studiums  mit  der  starken  Betonung ­
  der  Volkswirtschaftslehre  zeigt  zugleich  die  Hauptberufe,  für  die  der
Diplom-Volkswirt  herangebildet  wird.  Für  diesen  kommen  solche  Berufe  in  Frage,
in  denen  volkswirtschaftliche  Zusammenhänge  geklärt  werden  müssen,  z.B.  die
wissenschaftlichen  Beamten  von  Handelskammern,  Wirtschaftsverbänden,  Sozialversicherungen. ­
  Für  diese  Berufe  kommt  es  zunächst  auf  die  volkswirtschaftliche
Schulung  an  und  auf  die  richtige  Erkenntnis  wirtschaftlicher  Wechselbeziehungen.
Soweit  der  Volkswirt  in  diese  Stellungen  Eingang  gefunden  hat,  hat  sich  seine
Ausbildung  auch  bewährt.  Bei  dem  starken  Überangebot  für  diese  Posten  war
er  jedoch  größtenteils  gezwungen,  eine  praktische  Tätigkeit  in  irgend  einem  Betriebe ­
  aufzunehmen.  Hier  zeigt  sich  Jedoch  der  Mangel  an  wirtschaftsbetrieblicher
Ausbildung  und  ganz  besonders  das  Fehlen  jeglicher  praktischer  Tätigkeit  während
des  Studiums.  Für  Tätigkeiten  dieser  Art  ist  das  Studium  des  Diplom-Volkswirts
praktisch  ohne  Bedeutung.