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Die  Lehre  vom  Wirtsohaftsbetrieb.

betriebswissenschaftliohen  Vorlesungen  wie  Arbeitsvorbereitung  und  Arbeitsteobnik,  Arbeitszeitermittlung, ­
  Fabrikbetrieb  und  Fabrikorganisation,  Entwerfen  von  Fabrikbetrieben  zu  den
industriewirtschaftlich  abgestellten  wirtsehaftsbetrieblicben  Vorlesungen,  wie  industrielles
Rechnungswesen,  VerkaufsteohnikundlndustriebetriebslehrestehtderAusbildungsplanfürdie
industrielle  Ausbildung  des  Wirtsebaftsingenieurs  in  jeder  Beziehung  an  der  Spitze.  Diese
Tatsache  findet  ihre  Berechtigung  in  dem  technischen  Einschlag  des  Studiums.  Die  Folge  ist,
daß  der  Bank-  und  Handelsbetrieb  in  der  Ausbildung  nicht  die  Berücksichtigung  findet,  wie
an  den  Handelshochschulen.
Für  die  Studierenden  der  volkswirtschaftlichen  Richtung  ist  vor  allem  eine  wesentliche
Vertiefung  der  Kenntnisse  auf  dem  Gebiete  der  Betriebssoziologie,  Industriepolitik,  Kartellwesen ­
  usw.  erforderlich.
Die  Reohtslehre  tritt  zu  der  Ausbildung  des  Wirtsebaftsingenieurs  insoweit  hinzu,  als  es
für  sein  Tätigkeitsgebiet  erforderlich  ist.  Es  handelt  sich  hier  im  wesentlichen  um  die  wirtschaftlich ­
  wichtigen  Teile  des  BGB.,  wie  des  gesamten  Handelsrechts  und  des  Arbeitsrechts.
Das  öffentliche  Recht  wird  nur  insoweit  herangezogen,  als  es  für  den  Volkswirt  von  Bedeutung ­
  ist.
Das  diesem  Ausbildungsgang  den  Stempel  aufdrüokende  Studium  der  Technik  ist  für
beide  Richtungen  gleich.  Um  den  Studierenden  zunächst  einen  Einblick  in  das  Gesamtgebiet
der  Technik  zu  geben,  ist  in  Ermangelung  einer  allgemeinen  Teohniklehre  zu  sog.  Übersichtsvorlesungen ­
  gegriffen  worden,  die  an  der  Technischen  Hochschule  Berlin  in  reichem  Maße
schon  mit  der  Zielsetzung  vorhanden  sind,  die  Studierenden  einer  Fachrichtung  in  das  Arbeitsgebiet ­
  einer  anderen  einzuführen.  Diese  sehr  brauchbaren  Vorlesungen  sind  dem  Studium
des  Wirtschaftsingenieurs  angegliedert  worden.  Neben  diesen  allgemeineren  Vorlesungen
über  die  verschiedensten  Gebiete  ist  nach  der  Vorprüfung  ein  eingehendes  Studium  eines  technischen ­
  Sondergebietes  erforderlich.  In  diesem  Falle  ist  das  Gebiet  der  Kraft-  und  Wärmewirtschaft ­
  gewählt  worden.
Besonderer  Wert  wurde  auf  eine  während  des  Studiums  zu  erledigende  praktische  Tätigkeit ­
  gelegt.  Zur  Ablegung  der  Diplomvorprüfung  ist  eine  sechsmonatige  Praxis  in  Fabrikationswerkstätten ­
  und  zur  Hauptprüfung  eine  ebenfalls  sechsmonatige  Praxis  in  kaufmännischen ­
  Büros  erforderlich.
Der  Prüfungsplan  setzt  sich,  wie  folgt,  zusammen:
A.  Vorprüfung,
Übungsergebnisse:  1.  Physik  oder  Chemie,  2.  Technische  Mechanik  und  Konstruktionselemente ­
  sowie  Bautechnik,  3.  Finanzmathematik,  4.  Buchhaltung  und  Bilanz,  6.  Rechtswissenschaft ­
  I.
Mündliche  Prüfung:  1.  Grundzüge  der  Physik  und  Chemie,  2.  Grundzüge  der  technischen ­
  Mechanik  und  Konstruktionselemente,  3.  Grundzüge  der  Elektrotechnik,  4.  Betriebswirtschaftslehre ­
  I,  5.  Volkswirtschaftslehre  I,  6.  Grundzüge  des  privaten  und  öffentlichen ­
  Rechts.
B.  Hauptprüfung.
Übungsergebnisse:  1.  eine  technische  Studienarbeit  (Durcharbeitung  einer  technischen
Anlage),  2.  eine  betriebswirtschaftliche  oder  volkswirtschaftliche  Studienarbeit,  3.  Rechtswissenschaft ­
  II.
Schriftliche  Prüfung:  1.  Diplomarbeit,  2.  drei  Klausuren  aus:  a)  Kraft-  und  Wärmewirtschaft ­
  oder  teohn.  Wahlfach,  b)  Betriebswirtschaftslehre,  c)  Volkswirtschaftslehre.
Mündliche  Prüfung:  1.  Grundlagen  der  Kraft-  und  Wärmewirtsohaft,  2.  ein  zweites
technisches  Fach  nach  Wahl  aus  einem  Lehrgebiet  der  Hochschule  (z.  B.  Bautechnik,  Werkstoffe ­
  und  ihre  Verarbeitung),  3.  Allgemeine  Betriebswirtschaftslehre  (einschließlich  der  Industriebetriebslehre) ­
  sowie  für  die  betriebswirtschaftliche  Richtung  nach  Wahl  zwei  der
folgenden  Fächer;  Rechnungswesen,  Absatzwesen,  Finanzwesen,  4.  Volkswirtschaftslehre,
sowie  für  die  volkswirtschaftliche  Richtung  zwei  der  folgenden  Fächer  nach  Wahl:  Betriebssoziologie ­
  und  Sozialpolitik,  Volkswirtschaftspolitik,  Finanzwissensohaft,  5.  Handels-  und
Wechselreoht  oder  Staats-  und  Verwaltungsrecht,  6.  ein  wirtschaftliches  Wahlpfliehtfach  aus
folgenden  Gebieten:  A.  Für  Volkswirte:  a)  Rechnungswesen,  b)  Absatzwesen,  c)  Finanzwesen.
B.  Für  Betriebswirte:  a)  Betriebssoziologie  und  Sozialpolitik,  b)  Volkswirtschaftspolitik
c)  Finanzwissenschaft  C.  Für  Volks-  und  Betriebswirte:  a)  Theorie  des  industriellen  Betriebes, ­
  b)  Wirtschaftsgeographie,  c)  Versicherungswesen,  d)  Kommunalwesen,  e)  Revisionsund ­
  Treuhandwesen.
Wie  aus  der  Wiedergabe  des  Prüfungsplanes  zu  ersehen  ist,  ist  die  Ausbildung
des  Wirtschaftsingenieurs  in  beträchtlichem  Umfange  auf  industriewirtschaftliche
Prägen  abgestellt  worden.  Der  Wirtschaftsingenieur  wird  also  im  wesentlichen
für  die  Stellungen  in  Präge  kommen,  in  denen  die  kaufmännische  Tätigkeit  eng