Die Aufgabe. 7 binnen wirtschaftlichen Entwicklung, welche die äußere und innere Handels-, Industrie- und Gewerbepolitik bestimmt (Devisen- und Zollpolitik, Rohstoff bewirtschaftung, Kontingentierung, Fabrikationseingriffe, etwa in der Margarine herstellung u. a.). Auch nach der Größe der Betriebe (nach Arbeiterzahl oder Kapitalausstattung), der Betriebsart (Handwerk, Industrie, Handel, Bank u. a.), der Betriebsform (Einheitspreis- und Massenversandgeschäfte, Bau- und Zweck sparkassen), ja sogar nach der Betriebstechnik (Maschinenverbot im Zigarren gewerbe) sind die Eingriffe des Gesetzgebers verschieden. Endlich sind die Zu sammenschlüsse der Betriebe (Kartellgesetzgebung) und der Arbeiterschaft sowie alle Beziehungen zwischen Betriebsinhabern und Mitarbeitern seit jeher Ziel und Gegenstand gesetzlicher Beeinflussung gewesen (so die Sozialgesetzgebung, Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit, Arbeitsgerichtsgesetz, Betriebsrätegesetz). Natürlich sind von den zahllosen Einwirkungsbereichen des Staates über die Gesetzgebung und sonstige Rechtsordnung hier nur die von Belang, die sich un mittelbar auf die Erstellung und Darbietung der betrieblichen Leistung auswir ken. Aber auch sie können wegen ihrer großen Zahl nur andeutungsweise ange geben werden, um zu zeigen, mit welchen Einflußbereichen bei der betrieblichen Arbeit gerechnet werden muß. So werden etwa bestimmte Formen der Rechnungslegung und der Prüfung vorgesehen (Vorschriften über Buchführung und Bilanzierung, Gliederung und Zeiträume der Veröffent lichung des Rechnungsabschlusses, Prüfung des Abschlusses durch besonders bestellte Wirt schaftsprüfer bei Aktiengesellschaften u. a.), oder es wird die Zusammensetzung der Aufsichts organe näher Umrissen (§§ 243, 245 HGB., § 36 QenGes.). Bis in geringste, aber darum nicht unwichtige Kleinigkeiten wirken sich die gesetzlichen Vorschriften aus: so ist etwa die Ein führung der Durchschreibebuchführung mit ihren vielfachen arbeitstechnischen Vorzügen lange Zeit durch die Bestimmung des HGB., daß „die Bücher gebunden und Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen versehen sein“ sollen (§43 HGB.), erschwert worden; erst einige Handelskammer-Gutachten und darauf fußende Gerichtsentscheidungen brachten eineÄnde- rung. Auch die langjährige Aufbewahrungsfrist der Handelsbücher und der Korrespondenz (§44 HGB.), sogar der Belege, Rechnungen, Frachtbriefe, Quittungen usw. (§ 162,6 RAO.) hat bedeutsame Wirkungen auf die Arbeitsweise. Für bestimmte Betriebe, etwa Buchdruckereien und Schriftgießereien, Getreidemühlen, Bleihütten, chemische und Zigarrenfabriken und viele andere bestehen aus besonderen Grün den Schutz- und Anordnungsvorsohriften 1t. Gewerbeordnung und anderen Bekanntmachun gen ; Polizei Vorschriften können die Errichtung von Betrieben in geschlossenen Ortsteilen ganz verbieten, unter Umständen aus Gründen der Bau- und Siedlungsplanung, meist aber wegen Lärm-, Abwässer-, Abdampf- oder Staubstörungen. Als ein Beispiel sei der Bergbau ge nannt, der durch die Berggesetze der einzelnen Länder in Bau und Betrieb (Sicherung der Schächte und Grubenbaue, Beschränkung der Arbeitszeit, Ausschluß von jugendlichen Ar beitern und Frauen, laufende Beaufsichtigung durch die Bergbehörde) weitgehend beeinflußt wird. Doch auch alle übrigen Gewerbezweige, für welche die Bestimmungen der Gewerbe ordnung gelten, unterliegen der staatlichen Aufsicht durch besondere Gewerbeaufsichtsper sonen, welche vor allem die gesetzlichen Arbeiterschutzmaßnahmen zu überwachen und auf Abstellung von Übelständen zu dringen haben. Allein die große Zahl der erlassenen Verord nungen und Gesetze über den Schutz der Arbeitenden und die Ausgestaltung der Arbeitsplätze und Nebenräume, über die Regelung der Arbeitszeit und der Entlohnung (Verbot der Natural entlohnung !) macht eingehende Kenntnisse bei der Führung und Ausgestaltung eines Wirt- sohaftsbetriebes erforderlich. Weiter gelten einschneidende Vorschriften für die Anzahl der Arbeiter und Angestellten; Verbot der Kinderarbeit in Betrieben über 10 Personen (§§ 134, 135 GO.), Bestimmungen über jugendliche und weibliche Arbeitnehmer, die Beschäftigung von Schwerbeschädigten (Ges. vom 12. Januar 1923 und 8. Juli 1926) und Ausländern (Verordnung vom 2. Januar 1926). Da neben wird die Form der Einstellung (so die Abgabe der Steuerkarte, der Quittungskarte der Invaliden- und Angestelltenversicherung, des Arbeitsbuches bei Jugendlichen [neuerdings bei allen Arbeitnehmern] oder der Abgangsbescheinigung, die Aushändigung bestimmter Papiere, wie der Arbeitsordnung [nach § 134e GO.]) geregelt. Selbst für Heimarbeiter sind besondere Sohutzmaßregeln getroffen: Ausliegen der Stückverdienstsätze in den Arbeitsausgaberäumen, Ausstellung von Lohnbüchern und Arbeitszetteln, Schutz gegen unnötigen Zeitverlust bei Entgegennahme und Ablieferung der Arbeit; bei Bedarf kann sogar die Einrichtung von Be triebsstätten polizeilich angeordnet und eine bestimmte Regelung des Betriebs getroffen werden.