54 Die Menschen im Betrieb. kommen des Unternehmers. Es ist üblich, hierbei die Unterscheidung zu machen: Unternehmerlohn, Kapitalverzinsung und eigentlicher Unternehmungsgewinn. Den Unternehmungsgewinn in diesem Sinne erhält man, indem man für die Kapi talrente einen bestimmten Betrag rechnet und ebenfalls als Unternehmer lohn eine bestimmte Summe ansetzt; der sich gegenüber dem Gewinn der Unterneh mung ergebende Unterschied ist dann der eigentliche Untemehmungsgewinn. Beispiel: Gewinn der Unternehmung 50 000 RM, Unternehmerlohn = 24000 RM, sowie Kapitalrente (6% auf 200 000 RM) = 12 000 RM, ist eigentlicher Unter- nehmungsgewinn: 14 000 RM. Doch ist nicht nur die rechnerische Aufgliederung willkürlich (wonach ist der Unternehmerlohn zu bemessen ?), sondern auch die begriffliche Aufteilung erregt Zweifel. Denn in Wirklichkeit wird eben der Ge winn von 50 000 RM durch die Tätigkeit des Unternehmers in der Unternehmung hervorgebracht. Und wie steht es, wenn das Geschäftsjahr mit einem Verlust ab geschlossen hat ? In der Praxis wird daher auch einer solchen Aufgliederung keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Gewöhnlich wird der gesamte Gewinn in Beziehung zum Kapital gesetzt, um anzudeuten, daß hohe, mittlere oder niedere Gewinne vorliegen. An dieser Auffassung ändert es nichts, wenn der Unternehmer im Laufe des Jahres — bis zur Gewinnfeststellung — Beträge entnimmt, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Entnahmen sind als Vorauszahlungen auf den Gewinn anzusehen, die später mit dem in der Jahresbilanz ermittelten Ge winn und dem Kapital (s. 2. Buch, S. 177) verrechnet werden. Bei der Festsetzung der Höhe dieser Entnahmen, gewöhnlich als Monatsraten, denkt der Unternehmer weniger an die Abschätzung des Entgeltes für seine Arbeitskraft (Unternehmer lohn) als vielmehr an die Ausgaben, die er vorzunehmen gedenkt. Im Grunde ge nommen ist dasselbe auch bei der Stillen und Kommanditgesellschaft der Fall, wenn zur Berechnung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters oder des Kommanditisten vorerst vom Gewinn eine Entschädigung für die Arbeitskraft des Kaufmanns oder des Komplementärs abgesetzt wird. Auch das HGB. nimmt den Standpunkt ein, daß der Gewinn der Unternehmung ein unteilbares Ganzes ist, so, wenn bestimmt wird, daß der Gewinn, sofern der Vertrag nichts anderes be stimmt, einfach nach Köpfen unter die Gesellschafter zu verteilen ist. Bei der Aktiengesellschaft scheinen die Dinge auf den ersten Blick anders zu liegen. In der Regel erhalten die Mitglieder des Vorstandes eine feste Vergütung (Gehalt) und einen (wechselnden) Anteil vom Gewinn (Tantieme). Über den Sinn dieser Regelung soll nachher gesprochen werden. Hier sei nur vermerkt, daß aus der Tätigkeit des Vorstandes (und seiner Mitarbeiter) ein einheitlicher und unteilbarer Gewinn hervorgegangen ist, der schließlich auf die Mitarbeiter (Löhne), den Vorstand (Gehalt und Tantieme) und die Aktionäre (Dividende) nach be stimmten Schlüsseln aufgeteilt wird. Daß auch hier das sog. feste Gehalt nicht als der Unternehmerlohn angesehen werden kann, werden die nachfolgenden Aus führungen noch näher ergeben. Die Bemessung des Geldeinkommens nach dem Gewinn der von ihm geführ ten und geleiteten Aktiengesellschaft soll den Zweck haben, den Vorstand an den finanziellen Erfolgen seiner Unternehmung teilnehmen zu lassen, ihn anzuspornen, an den Gewinn zu denken, die Wirtschaftlichkeit zu beachten und den Wettbe werb zu bestehen. Der Gefahr einer zu stark betonten Gewinnjägerei steht die Möglichkeit von Verlusten und Rückschlägen gegenüber, die auch für den Vor stand eine Einbuße bedeuten oder bedeuten sollten. Das liegt daran, daß über die Abgrenzung und Aufteilung des Entgeltes als festes Gehalt und Tantieme kaum bestimmte Regeln anzutreffen sind, die Höhe des Entgelts also stark von Willkür- lichkeiten abhängig ist.