Die Mitarbeiter. 65 durch Freiheit nach innen (bezüglich Einstellung und Entlassung, Anordnungen, Entscheidungen u. a.) oder durch Gesetz nach außen (Prokura, Vollmacht u. a.) gezogen. Der leitende Angestellte hat fast immer eine mehr „intensivierende“ Tätigkeit; er baut aus, leitet, überwacht, prüft die zeitweilig oder dauernd von der obersten Befehlsstelle des Betriebes gegebenen Verfügungen. Die Zwischen stellung der hier angeführten Angestelltenschicht ist auch durch die Bildung und Entwicklung des Vela gekennzeichnet, der nach beiden Seiten, nach der unter nehmerischen und der der ausführenden Angestellten und Arbeiter, seine Stellung wahren mußte. Der Gesetzgeber hat selten und nur äußerlich eine Festlegung des Begriffes des leitenden Angestellten vorgenommen. In der Verordnung über die Arbeitszeit der Angestellten (1919) werden die leitenden Angestellten ausgenommen, als welche bezeichnet werden: 1. gesetzliche Vertreter der Kapitalgesellschaften, 2. Vorgesetzte von 50 Arbeitnehmern oder mit mehr als 7000 RM Jahresgehalt. Im Betriebsrätegesetz (§ 12), im Arbeitsgerichtsgesetz (§ 22) und in der Verordnung über das Schlichtungswesen (2. DV., § 3) wird der leitende Angestellte auf Grund der Arbeitgeberfunktion in die Reihe der Arbeitgeber gestellt. Der „Vela“ löste sich im Verfolg der Umordnung der wirtschaftlichen Verbände nach der Verordnung vom 24. Ok tober 1934 über „die Aufgaben der Deutschen Arbeitsfront“ auf. Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit verweist nur mittelbar auf den leitenden Angestellten, indem von den „gesetzlichen Vertretern juristischer Personen“ als Führern des Betriebes geredet wird, sowie von den stellvertretenden Betriebsführern, für die „eine an der Betriebsleitung verantwortlich beteiligte Person“ herangezogen werden soll (§3 AOG.). Von Unternehmern, Führern des Betriebes und sonstigen Aufsichtspersonen wird auch in den Abschnitten über die Soziale Ehrengerichtsbarkeit (§ 36 AOG.) gesprochen. So wenig jedoch die Gesetzgebung und die Öffentlichkeit auf das Vorhanden sein dieser Zwischenschicht hinzuweisen genötigt ist, so groß ist im menschlichen Gefüge des Wirtschaftsbetriebes ihre Bedeutung, da gerade ihr Verhalten, ihr Auftreten, ihre menschlichen und sachlichen Eigenarten und Fähigkeiten der gro ßen Masse der ausführenden Personen als greifbarer Ausdruck für die Betriebs führung und ihren Geist dient. Für den „Wind, der im Betriebe weht“ ist fast mehr noch als die oberste Betriebsführung der leitende Angestellte verantwortlich, wodurch sich seine Wichtigkeit noch besonders hervorhebt. 4. Kündigung und Konkurrenzklausel. Es können Umstände eintreten, die es dem Wirtschafter oder seinem Mitarbeiter nahe legen, sich zu trennen. Die Gründe für den Wirtschafter können in der Person des Mitarbeiters oder in dem Rückgang der Betriebstätigkeit liegen; auf seiten des Angestellten kann der Wunsch bestehen, die Stellung oder die Tätigkeit zu wechseln, gegebenenfalls sich selbständig zu machen. Beide haben die gesetzlichen Bestimmungen über die Kündigung (HGB.) zu beachten: zum Vierteljahresschluß unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. Diese zum Schutz der Angestellten erlassene Bestimmung kann durch beiderseitige Übereinkunft geändert werden; j edoch muß in diesem Fall die Kün digungsfrist mindestens einen Monat sein. Für in demselben Wirtschaftsbetrieb be reits längere Zeit beschäftigte Angestellte bestimmt das Gesetz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten (vom 9. Juli 1926) bedeutend längere Kündi gungsfristen (nach 5jähriger Beschäftigung 3 Monate Frist, nach 8 Jahren 4 Monate, nach 12 Jahren 6 Monate). Von den zwingenden Bestimmungen des Gesetzes sind ausgenommen die Angestellten, deren Gehalt eine bestimmte Grenze (Versicherungspflicht der Angestellten Versicherung) überschreitet, da diese Gruppe von Angestellten dank ihres höheren Gehalts nicht in dem Maße schutzbedürftig erscheint wie die schlechter bezahlten Angestellten. Zu beachten ist, daß die ver längerten Kündigungsfristen nur vom Arbeitgeber einzuhalten sind; der Angestellte wird in seinen Kündigungsfristen davon nicht berührt. Aus wichtigen Gründen können beide —- der Wirtschafter wie der Angestellte— ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag lösen, also die Zusammen- Prion, Die Lehre vom Wirtschaftsbetrieb. III. 5