Die Mitarbeiter. 67 Es ist mit der Stellung des Angestellten innerhalb des Wirtsohaftsbetriebes verbunden, daß er vielfach in die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unter nehmens Einblick erhält. Für dieses besteht in dem Mitwissen des Angestellten eine Gefahr insofern, als der Angestellte während oder nach seinem Angestellten verhältnis seine erworbenen Kenntnisse zum Schaden der Unternehmung verwer ten kann. Ein Verbot der Betreibung von Handelsgeschäften während der An gestelltentätigkeit ist im § 60 HGB. enthalten. Das Verbot beschränkt sich nicht auf Handelsgeschäfte desselben Geschäftszweiges, sondern auf alle Handels geschäfte (Schutz der Arbeitskraft). Weit wichtiger ist jedoch die Beschränkung der Betätigungsmöglichkeit des Angestellten nach dem Ausscheiden durch eine sog. Konkurrenzklausel im Dienstvertrag. Ihr Inhalt ist in der Regel, daß der Angestellte nicht einen ihm gehörenden Wirtschaftsbetrieb in demselben Wirtschaftszweig eröffnen, sich an einem solchen beteiligen oder in die Dienste eines solchen treten darf; erlaubt ist jedoch in der Regel die aktienmäßige Beteiligung. Die weit stärkere Wirtschaft- liehe Stellung des Arbeitgebers machte zur Verhinderung zu drückender Verein barungen eine gesetzliche Regelung notwendig (§§ 74—75e HGB.). Zunächst ist eine Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses nur für Angestellte mit einem Jahresgehalt über 1500 RM zulässig; sie bedarf der schriftlichen Form und ist nur insoweit gültig, als sie zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Unternehmers dient. Die Beschränkung ist für den Angestellten unverbindlich in den Punkten, die für ihn eine unbillige Erschwerung des Fortkommens bedeuten. Weiter ist die Höchst dauer auf 2 Jahre beschränkt und unlösbar mit einer Entschädigung, die min destens die Hälfte des zuletzt bezogenen Gehalts betragen muß, verknüpft. (Aus nahmen : Anstellungen in Übersee sowie bei höheren Angestellten mit einem Ge halt von über 8000 RM jährlich.) Die Mindestentschädigung ist jedoch nur als garantiertes Einkommen anzusehen. Die vereinbarte Entschädigungssumme wird nur insoweit gezahlt, als neue Arbeitseinkünfte zusammen mit ihr höchstens 110% oder bei erzwungenem Wohnungswechsel 125% des zuletzt gezahlten Gehaltes ausmachen. Falls die Kündigung durch den Unternehmer erfolgt oder durch seine Schuld verursacht wurde, hat der Angestellte ein Wahlrecht, ob er die Konkurrenzklausel einhalten will oder nicht. Das Wahlrecht des Angestellten kann jedoch dadurch ausgeschlossen werden, daß der Unternehmer sich bereit er klärt, während der Dauer des Konkurrenzverbotes das volle Gehalt weiterzu zahlen. Für die nicht kaufmännischen Angestellten gilt der § 133 f. der Gewerbeord nung, nach dem die Konkurrenzklausel für den Angestellten verbindlich ist, wenn „die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschrei tet, durch welche eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens herbeigeführt wird“. Mit Hilfe der Konkurrenzklausel sucht sich der Wirtschafter gegenüber solchen Angestell ten zu sichern, die Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse später in eigenen oder fremden Be trieben verwerten oder die Kundschaft abspenstig machen könnten. So finden sich auch heute noch Konkurrenzklauseln für Vertreter im Großhandel, Einkäufer in Warenhäusern, Reisende in Eabrikgesohäften und Prokuristen oder Filialleiter in Bankbetrieben. In Großbetrieben kommt jedoch die Konkurrenzklausel immer mehr außer Übung. Verschiedene Gründe haben dazu geführt: die nicht immer leichte und sichere Verfolgung der Übertretung der eingegange nen Verpflichtungen, die imsoziale Färbung, die der Konkurrenzklausel anhaftet, vor allem aber die Geringfügigkeit der Nachteile, die dem Großbetrieb heute durch den Übergang ihres Angestellten in einen anderen Wirtschaftsbetrieb drohen. Es kommt hinzu, daß im allgemei nen die Angestellten im Großbetrieb weniger die Neigung verspüren, einen Wechsel in ihrer Tätigkeit vorzunehmen und daß schließlich auch der Großbetrieb über genügend Möglich keiten verfügt, für ihn wertvolle und unentbehrliche Arbeitskräfte auf die Dauer an sich zu fesseln. 5*