72 Die Menschen im Betrieb. in Wirklichkeit nicht immer auch die billigsten Mitarbeiter sind, und daß sich ein höher entlohnter Mitarbeiter unter Umständen besser bezahlt macht als die nur gering entlohnte Arbeitskraft. Gewiß kann eine leichte und einförmige Ar beit von einer schwachen Arbeitskraft, besonders nach erfolgter Einarbeitung, richtig und ordentlich erledigt werden, auf die Dauer vielleicht sogar besser, als dies von jemandem zu erwarten ist, der seiner Arbeit, weil zu einfach oder ein tönig, nicht immer die genügende Aufmerksamkeit zu schenken imstande ist. Wenn aber in dem Arbeitsablauf irgendeine Änderung entsteht, dann versagt leicht die gering entlohnte Arbeitskraft. Vor allem wird die letztere es nicht ver stehen, den Betrieb auf diese oder jene Änderung und Verbesserung aufmerksam zu machen, wodurch dem Gewinn- und Verlustkonto wichtige Arbeitsvorteile verloren gehen können. Vor dem Kriege war die Höhe der Entgelte nicht nur nach der Art der Arbeit, sondern viel fach auch von Geschäftszweig zu Geschäftszweig verschieden; in Handelsbetrieben wurde für die gleiche Arbeit ein anderes Entgelt gewährt als im Industriebetrieb, hier ein anderes als im Bankbetrieb. Doch auch innerhalb desselben Betriebes unterlagen gewöhnlich die Entgelte einer Festsetzung für jeden einzelnen Fall. Doch hatten sich schon in den Großbetrieben gewisse Hegeln herausgebildet, die einer allgemeinen Gehaltsordnung zugrunde gelegt wurden; so hinsichtlich der Vergütungen für Lehrlinge, Mindestgehälter für Angestellte, unterschied liche Entgelte für Verheiratete und Ledige sowie für Zulagen nach Dienstalter (Näheres s. 2). Allerdings behielt sich der Betrieb vor, von diesen Regeln ahzugehen, wenn ihm das mit Rück sicht auf die Leistung oder die Person des Angestellten ratsam erschien. Nach dem Kriege sind an Stelle der freien Vereinbarung (oder wie man auch sagen kann: der einseitigen Bestimmung von seiten der Betriebe) die Tarifverträge getreten, in denen neben sonstigen Arbeitsbedingungen vor allem die Entgelte für die kaufmännischen Ange stellten ganzer Wirtschaftszweige (Handel, Industrie, Verkehr, Bank, Versicherung) zwischen den Vertretungen der Angestelltenverbände und denen der Arbeitgeberverbände festgelegt werden. Die Schwierigkeiten der Abmessung der Leistungen sind dadurch gemildert, daß ver schiedene Gruppen: eigentliche kaufmännische Angestellte, gewerbliche Angestellte und Ar beiter in kaufmännischen Betrieben, sowie Lehrlinge gebildet wurden. Die Hauptschwierig keit besteht in der weiteren Aufteilung der ersten Gruppe je nach den besonderen Verhält nissen in den einzelnen Wirtschaftszweigen. Für die Banken lautet z. B. die Unterteilung: Bankgehilfen ohne banktechnische Vorbildung oder ohne Vorbildung überhaupt — Expe dienten, Registratoren, Kouponzähler, Weohselkopisten, Stenotypisten u. a.; Bankangestellte mit banktechnischer oder gleichartiger kaufmännischer Vorbildung für einfache Arbeiten; Bankangestellte für höhere Bankarbeiten. Gewöhnlich werden daneben noch die einzelnen Personen oder Stellungen festgelegt, die außerhalb dieser Gruppen bleiben sollen: Direktoren, Geschäftsführer, Abtoilungsvorsteher, Prokuristen, Generalbevollmächtigte und Personen, deren Berufstätigkeit im Betriebe eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordert. Bei dem durch den Tarifvertrag festgelegten Gehalt ist zu unterscheiden: 1. das Grundgehalt, das für jede Gruppe festgelegt ist; 2. der Zuschlag für Verheiratete und Kinder; 3. die besondere Leistungszulage, über die der Betrieb im Rahmen der festgesetz ten Höhe verfügen kann; 4. der Abschlag für weibliche Angestellte. Außerdem sind diese Abmachungen nach Ortsklassen gestaffelt, um den verschieden hohen Lehenskosten Rechnung zu tragen. Die Einführung der Tarifverträge geschah in einer Zeit, in der der gesamte Lohn- und Preis spiegel ins Schwanken kam (1919: Beginn der Inflation, damals fälschlicherweise noch als Preissteigerung angesehen) und eine andere Möglichkeit, die Löhne und Gehälter der Geld entwertung anzupassen, nicht mehr bestand. Auf ihrer Grundlage haben sich die sprung haften Veränderungen der Gehälter (und Löhne) während der Inflationszeit verhältnismäßig leicht bewerkstelligen lassen. Nach der Stabilisierung der Mark machten sich die Mängel der schematischen Regelung sowohl für den Betrieb als auch für einen großen Teil der Angestellten bemerkbar. Sie lagen vor allen Dingen darin, daß die Spanne zwischen der Vergütung für un gelernte und gelernte Kräfte zu gering war und die Betriebe auf der einen Seite für die ein fachen Arbeiten beträchtliche Aufwendungen zu machen hatten, auf der anderen Seite aber nicht oder nur in geringem Maße in der Lage waren, wirklich gute Arbeit anders zu entgelten, als in den Tarifen vorgeschlagen war. Nach der Machtübernahme im Jahre 1933 hat die neue Regierung zunächst die Geltungs kraft der Tarifverträge bestätigt. Doch kann der Treuhänder der Arbeit (vgl. B V) Richtlinien erlassen, nach denen gewisse Änderungen der Gehaltssätze vorgenommen werden können.