23 Methoden der Veranlagung und Erhebung, die Kontroll maßnahmen usw. bezeichnet sein. ad 2. Die Grundsätze der Volkswirtschaft lassen sich kurz dahin zusammenfassen: das gesamte Steuerwesen muß derart geregelt sein, daß es möglichst geringe Störungen in Erzeugung, Verkehr und Verbrauch der wirtschaftlichen Güter verursacht; der Gang der Wirt schaftslebens darf durch das Steuerwesen nur in dem Maße berührt werden, wie es unbedingt unvermeidlich ist. Ein weiteres Haupt erfordernis ist, daß die Steuer den Vermögens stamm nicht angreifen darf; lediglich das Einkommen darf die Steuerquelle bilden. Sonst sägt man, um ein bekanntes Bild zu gebrauchen, den Ast ab, auf dem man sitzt. ad 3. Vom finanzwirtschaftlichen Standpunkte aus müssen hinsichtlich des Steuerwesens zwei Forderungen erhoben werden: a) Die Steuer muß in ihrem Ertrag genügend sein, sie muß genug einbringen. b) Sie muß, wie man es steuertechnisch ausdrückt, beweglich sein, d. h. sie muß sich dem jeweiligen Staatsbedarf ohne besondere Schwierigkeit anpassen können. Insbesondere muß die Steuer so geartet sein, daß sie leicht zu größerer Ergiebig keit gebracht werden kann, ohne Ungerechtigkeit und Ungleich mäßigkeit hervorzurufen. Das also sind die drei Grundsätze der Gerechtigkeit, der Volks wirtschaft und der Finanzwirtschast, die theoretisch von jedem Steuer system eingehalten werden müssen. Die Ausgabe der praktischen Steuerpolitik ist es nun, die Grundsätze der Gerechtigkeit und der Volkswirtschaft mit denen der Finanzwirtschaft in Einklang zu bringen, ein, wie man auf den ersten Blick sieht, nicht immer ganz einfaches Unternehmen! b) Sind die geltenden Steuern gerecht? Was zunächst die Grundsätze der Gerechtigkeit anlangt, so ist die Frage der Gesetzmäßigkeit unseres Steuerwesens am einfachsten, und zwar mit Ja zu beantworten. Unser gegenwärtiges Steuerwesen ist vom Staat als der dazu berufenen Stelle festgesetzt und genau nach Objekt, Subjekt, Höhe, Veranlagung, Erhebung usw. der Steuern