25 daß sein Vormögen plötzlich die dreifache Höhe erreicht, da hohe Dividenden oder Spekulationen den Kurs in die Höhe trieben. Nach den bestehenden Steuergesetzen nun muß ein Aktienbesitzer, wenn es sich um gut rentierende Aktien handelt, sowohl eine hohe Einkommen- als auch eine hohe Vermögenssteuer bezahlen. Erzielt dagegen ein Privatunternehmer mit geringem Kapital durch günstige Umstände, die mit seinen wirtschaftlichen Fähigkeiten und seiner Arbeitskraft nichts zu tun haben, z. B. durch die vorteilhafte Lage seines Geschäftes oder durch Eintritt einer günstigen Konjunktur, einen großen Jahresgewinn, so ist der Staat bisher niemals aus die — doch eigentlich naheliegende und in ihrer Auswertung dem Steuersäckel des Staates durchaus vorteilhafte — Idee gekommen, diesen Mehrgewinn zu kapitalisieren, wie das für die — man kann in diesem Falle mit Recht sagen: unglücklichen — Besitzer von Jndustriepapieren bei Kurssteigerung schon ganz selbstverständlich ist. Hier wäre eine für den Staat außerordentlich günstige Gelegenheit, durch Beseitigung dieser Ungleichmäßigkeit in der steuerlichen Be handlung, das für die Schulden haftbare, buchmäßige Volksvermögeu zu vergrößern; außerdeni ist es eine bloße Forderung der Gerechtig keit, die beiden oben gekennzeichneten Gruppen der Besitzer von Jndustriepapieren und der Privatunternehmer steuertechnisch in gleichem Maße heranzuziehen. Eine besondere Ungerechtigkeit der Konfiskationssteuern liegt noch darin, daß naturgemäß die Besitzer von flüssigem Kapital ganz anders gestellt sind, als diejenigen Leute, deren Vermögen geldlich nicht sofort erfaßbar ist. Dem Besitzer von beweglichem Kapital, der in einem gewissen Zeitraum die Konfiskationssteuer erlegen soll, ist es erstens möglich, mit seinem Kapital inzwischen weiter zu arbeiten, er kann es aber auch ausgeben oder verspekulieren, und wo am Ende nichts ist, da hat bekanntlich auch der Staat sein Recht verloren. Der Grund und Boden aber bleibt für ewige Zeiten belastet, und sein Besitzer kann sich der Steuerverpflichtuag nicht entziehen. Die Ungerechtigkeit jeder Konfiskationssteuer besteht eben darin, daß sie entweder" nur die augenblicklichen, nicht die später entstehenden Vermögen erfaßt, oder daß sie andererseits, wenn ihre Eintreibung auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt wird, die Besitzer von beweglichen und von unbeweglichen Gütern in ganz verschiedener Weise trifft.