3' 35 dementsprechend eine einzige Grundsteuer, die bekannte impot umczue. Später wurde von anderer Seite eine einzige progressive Einkommen steuer, d. h. also, ebenfalls eine Einsteuer, nur anderer Art, ge fordert. Die von mir vorgeschlagene Vermögenshaftsteuer deckt sich weder mit der einen noch der anderen der beiden erwähnten, ist aber auch eine Einsteuer. Der Grundgedanke der Vermögenshaftsteuer läßt sich des näheren, wie folgt, festlegen: Das gesamte Volksvermögen, dargestellt durch die Summen der den Einzel- und Gesamtwirtschaften gehörenden wirtschaftlichen Güter, bildet das Steuerobjekt und gleichzeitig die Berechnungsgrundlage der Steuer. Jeder Zensit muß an dem Steuer stichtage den Gesamtwert seines derzeitigen Besitztums — dieser Be griff im weitesten Sinne genommen — der Steuerbehörde angeben, d. h. also steuertechnisch: Steuersubjekt ist jeder stelbständige Vermögens besitzer. Der zehnte Teil dieses Besitztums jedes Einzelnen ist gewisser maßen dem Staate verfallen. Der Staat ist als Eigentümer dieses „Zehnten", als Lehnsherr zu betrachten, und der betreffende Zensit und Besitzer als Lehnsmann, der eben diesen zehnten Teil seines ur sprünglichen Besitzes vom Staate als Lehen erhalten hat; die ganze Einrichtung der Vermögenshaftsteuer ist überhaupt dem deutschrechtlichen Lehen vergleichbar. Die Steuer wird nicht von dem ganzen Besitztum, sondern nur von diesem „zehnten Teil", diesem Lehen, nach dem oben angegebenen Satze erhoben. Eine Haupt- vorbedingung zur Einführung der Vermögenshaftsteuer besteht darin, zu der Erkenntnis zu kommen und diese Erkenntnis jedem Besitzenden in sein Bewußtsein zu hämmern, daß eben ein Teil seines Vermögens lediglich die Deckung für seinen Anteil an den Staatsschulden dar stellt und ihm gewissermaßen vom Staate nur geliehen ist, d. h. also die Gesan'.theit der Steuerpflichtigen für den alten Lehnsgedanken zu gewinnen. So schwer, wie es auf den ersten Blick hin vielleicht scheinen mag, ist das m. E. gar nicht; denn der „zehnte Teil", das Lehen, wird ja dem Steuerpflichtigen weder fortgenommen noch überhaupt seiner Verfügungsgewalt entzogen, sondern dient nur als Grundlage der Steuerberechnung, und von diesem zehnten Teil werden nur 6 Prozent jährlich als Steuer erhoben, d. h. also äe facto eine jährliche Vermögenshaststeuer von nur 6 pro Mille vom Gesamt vermögen des Steuerpflichtigen. Das ist eine sehr geringe steuer liche Belastung, besonders wenn man die gegenwärtigen Steuer