38 des hinterzogenen Betrages, d. h. 600 M. ersparen, und diese Summe dürfte sicherlich zu klein sein, um ihn zu betrügerischen Angaben zu veranlassen, die ihn in das Gefängnis führen könnten. Mit einem Wort also: Die Ersparnis wäre dem Risiko gegenüber zu gering.— Aber nicht nur, daß bei der Vermögenshaftsteuer eben infolge ihres geringen Satzes die Steuerpflichtigen zur vollständigen Vermögens angabe veranlaßt würden, wäre es nicht unwahrscheinlich, daß viele Steuerpflichtige sogar die Tageswerte ihres Vermögens nach oben abrunden würden, um Reklaniationen der Steuerbehörde zu vermeiden, weil ihnen die geringe Haftsteuer als ein zu unwichtiger Anlaß dazu erscheint. Noch ofsensichlicher liegt die Sache bei gehamstertem und verstecktem Papiergeld, da es ja zweifellos viel vorteilhafter ist, sich hierfür zinstragende Staatspapiere anzuschaffen und aus dem Zins ertrag die geringe Vermögenshaftsteuer zu entrichten. Es ist also erklärlich, daß die Vermögenshaftsteuer durch ihre Struktur und ihre geringe Belastung zu ihrem Teile am meisten dazu beitragen wird, die Volksmitglieder zur Ehrlichkeit in Steuer angelegenheiten zu erziehen. Gerade darauf aber kommt es an, dieser Umstand ist wichtiger als alle andern. Erscheint danach die Selbsteinschätzung von sich aus schon dazu angetan, Steuerhinterziehungen bei der Vermögenshaftsteuer zu ver hindern, so könnte man sie, um ganz sicher zu gehen, noch ergänzen und kontrollieren durch Angaben dritter, besonders Sachverständiger. Außerdem müßte im Streitfälle der Staat das Recht haben, die Gegenstände zu dem seitens des Besitzers angegebenen Werte zu enteignen. Diese Bestimmung wird sich als besonders wohltätig und vor teilhaft erweisen, wo es sich um die Einschätzung des Wertes von Gütern und Grundstücken handelt. Den Landleuten wird heute oft und nicht immer mit Unrecht vorgeworfen, daß sie sich einer- gerechten Besteuerung zu entziehen wissen. Sie werden sich aber ängstlich davor hüten, ihren Besitz zu niedrig anzugeben, wenn sie daraus ge faßt sein müssen, daß der Staat von der oben erwähnten Befugnis Gebrauch macht. Außerdem wäre noch in Erwägung zu ziehen und vielleicht zu empfehlen, alle Steuerangaben der Oeffentlichkeit zur Verfügung zu stellen oder wenigstens auf berechtigtes Verlangen für jeden sichtbar zu machen. Das ist gar keine so ungeheuerliche Forderung, wie es