bei noch nicht erreicht sein, wohl aber würden sich sowohl für den Staat wie für den Hausbesitzer erhebliche Vorteile ergeben. Zu lehrreichen Schlüssen gelangt man auch, wenn man sich fragt, welche Bedeutung die vorgeschlagene Vermögenshaststeuer z. B. bei unbebauten Grundstücken, die also kein Erträgnis bringen, besitzt. Angenommen, es handle sich um ein solches Grundstück in der Nähe einer Großstadt, das einen Tageswert von 500 000 M. darstellt, aber nur als Wiesenland für 5000 M. verpachtet ist und also 1 Prozent trägt. Die Vermögenshaftsteuer würde jährlich 3000 M. erfordern, eine scheinbare Härte, über die aber der Grundbesitzer nicht klagen darf, denn er hat das Grundstück nicht um der Ver zinsung willen, sondern zu Spekulationszwecken erworben. Außerordentlich wohltätige Wirkungen wird die Vermögens haftsteuer eben infolge der geringen Belastung, die sie mit sich bringt, auch in bezug aus die Gefahr einer Verschiebung deutschen Kapitals in das Ausland ausüben. Nach Einführung der Steuer wird niemand daran denken, aus steuerlichen Gründen sein Vermögen im Ausland zu verbergen! Im Gegenteil ist zu erwarten, daß die jenigen, die es bisher gemacht haben, nunmehr ihr Kapital zurück holen. Und der Staat sollte geradezu Prämien aussetzen aus solche Handlungsweise, indem er vielleicht zurückwanderndem Kapital eine gewisse Steuerfreiheit zubilligt. Der Vorteil für die ganze Volks wirtschaft liegt auf der Hand. Andererseits hat der Staat nicht das geringste Interesse daran, den Verkauf wertvoller Luxusgüter, z. B. wertvoller Brillanten usw., zu erschweren oder zu verbieten. Es kann der deutschen Volkswirtschaft nur damit gedient sein, wenn totes Kapital abwandert, dafür flüssiges Kapital' als Blutzuwachs den Lebensstrom unserer einheimischen Wirtschaft verstärkt. Es liegt also ans der Hand, daß aller Voraussicht nach die Vermögenshaftsteuer dem Staate außerordentlich hohe Einnahmen bringen würde. Sie ist einfach und bequem zu berechnen und zu erheben, wird also gegenüber den derzeitigen Steuern nur sehr geringe Verwaltungskosten verursachen; was aber ganz besonders auf ihre starke Ergiebigkeit hoffen läßt, ist der Umstand, daß eben infolge ihrer nur geringen Höhe der Anreiz zu Steuerhinterziehungen fast garnicht mehr vorhanden ist; es sei hier aus die ent sprechenden obigen Ausführungen und Beispiele verwiesen. Die Ergiebigkeit der Vermögenshaftfteuer ist also schon bei Zugrunde