45 legung von 6 Prozent gewährleistet. Dieser Satz läßt sich aber, wie oben gesagt, bei eintretendem erhöhten Staatsbedarf entsprechend erhöhen, und zwar sowohl ohne technische Schwierigkeit, als auch ohne Störung des Wirtschaftslebens; wenn man z. B. anstatt 6 Prozent erforderlichenfalls 8 oder 9 Prozent Vermögenshaft steuer erheben wollte, so würde auch dieser Satz gegenüber den heutigen noch keine übermäßig starke steuerliche Belastung der Steuer pflichtigen darstellen und dennoch int Gesamtergebnis dem Staate, wie dargelegt, ein wesentliches finanzielles Plus bringen. Die Ver mögenshaftsteuer wird also auch dem finanzwirtschaftlichen Grundsatz der Beweglichkeit, d. h. der Möglichkeit größerer Ergiebigkeit, durch aus gerecht. Selbstverständlich werden gegen meinen Vorschlag der Ver mögenshaftsteuer verschiedene Einwände mancherlei Art erhoben werden. Und zwar werden sich diese Einwände einmal gegen die Vermögens haftsteuer als solche, gegen sie selbst und ihre Einzelheiten richten, und außerdem werden mir die bekannten Einwände entgegengehalten werden, die angeblich gegen jede Einsteuer (impöt unique), als welche ich mir die Vermogenshaftsteuer eigentlich ja auch denke, sprechen. Was zunächst die letztgenannten Einwände betrifft, so wird immer behauptet, die Einsteuer möge vielleicht ihre großen Vorteile haben, sei praktisch aber undurchführbar. So hinsichtlich der Steuer veranlagung: Die Selbsteinschätzung setze ein übergroßes Maß von Ehrlichkeit voraus, welches in Wirklichkeit nie vorhanden sei, die amtliche Einschätzung andererseits! erfordere eine derartige Kenntnis der Einzelwirtschaften seitens der Einschätzungsbehörden, wie sie ebensowenig vorhanden noch auch möglich sei. Ferner müsse die Einsteuer bei der relativ bedeutenden Höhe der Steuersumme, die sie dem einzelnen ans einmal abverlange, viel drückender und lästiger empfunden werden als eine Vielheit von Steuern, die sich auf zahl reiche Erhebungsakte verteilten; diese starke steuerliche Belastung, ohne welche die Einsteuer eben nicht auskäme, würde die Leute zur Un ehrlichkeit in Steuersachen reizen. Endlich wird noch gesagt, man könne bei der Einsteuer nicht diejenigen Rücksichten nehmen, welche die verschiedenen Quellen, aus denen das Einkommen fließt, erfordern. Gegen die Vermögenshaftsteuer wird insonderheit der Einwand erhoben werden, daß die Einschätzung bei ihr zu schwierig sei, und daß gerade die von mir befürwortete Methode der Selbsteinschätzung