46 umfangreiche Steuerhinterziehungen ermöglichen und veranlassen wird. Dieses Bedenken mag vielleicht für die Selbsteinschätzung an sich zu treffen, hinsichtlich der Vermögenshaftsteuer wird das indes sicher nicht der Fall sein, aus dem wiederholt betonten und erklärlichen Grunde heraus, daß sich bei der geringen Höhe der Vermögenshast steuer das große Risiko von Geld- und Freiheitsstrafen eben einfach nicht lohnt. Vor allem ist auch wieder auf die ebenfalls schon oben. erwähnte Maßnahme hinzuweisen, daß der Staat jederzeit das Recht haben muß, Vermögen zu den: steuerlich erklärten Werte von dem Steuer pflichtigen zu erwerben. Nun könnte geltend gemacht werden, daß, wenn auch dadurch Steuerhinterziehungen nicht in so hohem Maße zu erwarten wären, die Einschätzung des eigenen Verniögens für manche Steuerpflichtige auch bei ganz ehrlicher Absicht tatsächlich sehr schwierig sei. Das ist aber nicht der Fall, allgemein wird wohl ziemlich jeder steuerpflichtige Vermögensbesitzer wissen, wie hoch er sein Vermögen und Einkommen steuerlich zu bewerten hat. Schwierig könnte unter den heutigen Umständen vielleicht die Tages- wertschätzung von solchen Gegenständen sein, die noch einer gewissen Zwangsbewirtschaftung unterliegen, z. B. Miethäuser. Aber auch hier kann der Besitzer schließlich nicht umhin, richtige Angaben zu machen, weil er dem Risiko ausgesetzt ist, daß der Staat im Streit fälle seinen (des Steuerpflichtigen) Besitz zu dem von ihm angegebenen Werte übernimmt. Er muß somit die Zukunstswertsteigerung, die bestimmt eintreten wird, sobald das Gebiet der Mieten wieder frei gegeben ist, wenigstens annähernd berücksichtigen, und es wird dies bei ihm angesichts der geringen Höhe der Vermögenshaftsteuer auch keine Rolle spielen. Auch gibt ja natürlich schon die Veranlagung des Besitztums zu Versicherungszwecken (Feuer, Einbruch und deral.) einen relativ sicheren Anhalt. Bei einem großen Teil der Häu er, ganz besonders bei Villen und Fabrikgebäuden, die vielfach schon unabhängig von der Zwangsbewirtschaftung sind, bietet die Fest stellung der heutigen Tageswerte selbstverständlich keine Schwierigkeiten. Neben diesen praktisch-technischen Einwänden könnte noch einer theoretischer Natur dahingehend vorgebracht werden, daß die Ver mögenshaftsteuer das Volksvermögen verringern würde und darum also wie jede bloße Vermögenssteuer bedenkliche Folgen nach sich ziehen könnte. Das trifft indes ebenfalls nicht zu, denn die Ver mögenshaftsteuer ist zwar aufgebaut auf. dem Gesamtvermögen der