einzelnen Steuerpflichtigen und kann also in dieser Hinsicht vielleicht als eine Vermögenssteuer bezeichnet werden, aber durch die Art der Zahlung muß sie, wie oben dargelegt, doch in die Klasse der E>n- konimensteuer gerechnet werden. Ein weiterer Einwand wäre vielleicht der der Ungerechtigkeit der Vermögenshaststeuer. Es muß hier zur Widerlegung dessen wieder das obige Beispiel von dem Manne herangezogen werden, der bei einem Kapitalwert von 100 000 M., den seine Fünf-Zimmer- Einrichtung darstellt, ein Zimmer int Werte von 20 000 M. ver kaufen muß, um in den Stand gesetzt zu werden, die jährliche Ver- mögenshaftsteuer zu entrichten, die er sonst, ohne diesen Verkauf, nicht bezahlen könnte. Manchen Beurteilern scheint hierin vielleicht eine Ungleichmäßigkeit, eine Härte zu liegen, das ist es aber keines wegs, denn wenn ein Vermögensgegenstand, z. B. eine kostspielige Wohnungseinrichtung oder ein Diamant keine Erträgnisse bringt, so muß der betreffende Besitzer die Vermögenshaftsteuer eben aus seinem sonstigen Einkommen entrichten. Ist er hierzu außerstande, so hat er eben wirtschaftlich und moralisch kein Recht, die kostbaren Gegenstände zu behalten; er muß einen Teil davon verkaufen und das Geld zinsbringend anlegen, um auf diese Weise für den Rest die Vermögenshaststeuer zahlen zu können. Eine unbillige Härte ist das durchaus nicht, im Gegenteil: Es liegt auf der Hand, daß sich aus einem solchen Zwang sowohl in wirtschaftlicher Beziehung wie auf dem Gebiete der Volkspädagogik die größten und segensreichsten Vorteile ergeben. Ebensowenig ist es unbillig, zu verlangen, daß z. B. der Besitzer eines Brillantringes im Werte von 100 000 M. hierfür eine jährliche Vermögenshaftsteuer von 600 M. entrichtet. Dem übertriebenen Luxus der Gegenwart würde hier eine sehr wünschenswerte und wirksame Schranke gesetzt werden. Soweit die zur Hauptsache möglichen Einwände und ihre Widerlegung *). Was im besonderen noch den Haupteinwand, die *) Vielleicht wird man auch sagen, daß die vorgeschlagene Selbst einschätzung zur Vermögenshaftsteuer zur Bekanntgabe außerordentlich hoher Wertangaben führt, und daß hierdurch die Entente sich veranlaßt sehen könnte, einen neuen Druck auf Deutschland auszuüben. Dieser Einwand ist hinfällig, denn eS handelt sich um Jnflationswertangaben, welche im Grunde nur für das Inland Bedeutung haben. Außerdem können die Hauptwerte für Grundstücke, Häuser usw. kein Objekt für die Begehrlichkeit der Gegner