4 49 Produktionssteuer macht sich also dem Arbeitnehmer selbst nicht unmittelbar fühlbar, da ja der Arbeitgeber für ihn die Steuer entrichten ­ soll. Ich möchte bei dieser Gelegenheit darauf Hinweisen, daß das nicht etwa ein Novum darstellt, wir haben vielmehr etwas Aehnliches schon in Gestalt der öffentlichen Kranken- und Invalidenversicherung, ­ wo ja die Beiträge zum Teil auch vom Arbeitgeber bezahlt werden. Auch hier liegt die Sache so, daß eigentlich der ganze Betrag zu Lasten des Arbeitnehmers geht, aber dieser hat sich schon längst daran gewöhnt, den vom Unternehmer bezahlten und meistens auch den gleich an seinem Lohn in Abzug gebrachten Betrag gar nicht erst als Einkommen anzusehen. Die technische Durchführung der Lohnproduktionssteuer dürfte kaum Schwierigkeiten bereiten. Sie wird unmittelbar an der Quelle der Produktion erhoben, und zwar vom Arbeitgeber, der natürlich den Steuerbetrag bei seinen Kalkulationen mitberücksichtigen wird und muß. Die Kontrolle ist einfach und sicher; man wird jedem Arbeitgeber ziemlich genau nachrechnen können, was er im Jahre an Löhnen und Gehältern gezahlt hat, Steuerhinterziehungen werden also kaum möglich und sehr selten sein. Ueberdies könnte man ja auch hier, um ganz sicher zu gehen, erhebliche Geld- und Freiheitsstrafen ­ festsetzen. Ueber die Höhe des Steuersatzes kann man natürlich ­ verschiedener Meinung sein, ich schlage 10 Prozent der Jahreslohnsumme vor; letzten Endes wird die Entscheidung hierüber immer von dem jeweiligen Staatsbedarf abhängen. Rechtfertigung und Kritik. Es liegt nahe, die Frage auszuwerfen: Wozu soll die Lohnproduktionssteuer ­ dienen, und warum soll sie noch neben der schon alles Besitztum erfassenden Vermögenshaststeuer erhoben werden? Abgesehen davon, daß der Staatssäckel Einnahmen immer brauchen kann und Steuern sich aus dem Grunde immer rechtfertigen lassen werden, liegt die Antwort in Folgendem: Die Vermögenshaft- und die Lohnproduktionssteuer sollen durchaus verschiedenen Zwecken dienen, nämlich die erstgenannte der Deckung der inneren und die zweite der der äußeren Schuld; beide Schuldarten sind groß genug, um eine besondere Steuer nicht nur zu rechtfertigen, sondern geradezu als zwingende Notwendigkeit erscheinen zu lassen. Die äußere Schuld