55 zu der volkswirtschaftlich wichtigen Kapitalbildung lahmlegt. Ich darf auch hier auf meine obigen Ausführungen über diesen Punkt verweisen. Rechtfertigung und Kritik. In dem von mir vorgeschlagenen neuen Steuersystem bildet, wie dargelegt, die Vermögenshaftsteuer das Rückgrat. Neben ihr soll, besonders aus sinanzpolitischen Gründen, die Lohnproduktions- steuer erhoben werden, die, aller berechtigten Erwartung nach, eben- falls recht ertragreich sich gestalten lassen wird. Es könnte daher eine Einkommensteuer als selbständige Steuer neben den beiden erst genannten mit Recht als überflüssig angesehen und die Frage ausgeworfen werden: Wozu denn noch neben Vermögenshaft- und Lohnproduktions- eine besondere Einkommensteuer? Man soll die Steuerpflichtigen doch nicht mehr belasten, als unbedingt nötig ist. Erwägungen dieser Art sind zweifellos verständlich und entbehren auch nicht einer gewissen Berechtigung, denn schon die Produktions steuer erfaßt, da sie naturgemäß alle Produkte, wenn auch nur um ein geringes, verteuert, diejenigen Kreise, die viel ausgeben können und auch tatsächlich viel ausgeben, erheblich stärker als diejenigen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen. Allein, das Volks empfinden ist nun einmal daran gewöhnt, daß die größeren Ein kommen noch eine direkte Besteuerung erfahren, und darum empfiehlt sich die Beibehaltung dieser Steuerart aus psychologischen Gründen. Die Einkommensteuer in dieser Weise ist also ein Zugeständnis an das Empfinden der großen Massen der Bevölkerung. Für diese wird es ganz unverständlich sein, daß es richtig sein könnte, große Einkommen zunächst wenigstens zu einem Teile unbesteuert zu lassen; aber nichtsdestoweniger ist an der Forderung festzuhalten, daß die Einkommensteuer, die die Einkommen über 25000 M. trifft, ihrer tatsächlichen Wirkung nach nicht zu einer den Vermögensstamm angreifenden und allmählich aufzehrenden Konfiskationssteuer mit volkswirtschaftlich vernichtenden Folgen wird. Soviel über Grund und Zweck der Einkommensteuer! Was nun in bezug hierauf die steuerlichen Grundsätze der Gerechtigkeit, der Volkswirtschaft und der Finanzwirtschaft anlangt, so muß man sagen, daß die Einkommensteuer zwar nicht allgemein ist, da sie ja