23 Die Arbeitsaktie. Ich komme damit zur Arbeitsaktie, der greifbaren Ausdrucks form der neuen Wirtschaft und dem Symbol des anerkannten Arbeitswertes. Die Arbeitsaktie hat nichts zu tun mit den teil weise in der Wirtschaft vorkommenden Arbeiter- oder Kleinaktien, die am stärksten von Dr. Hugenberg befürwortet werden. Die Arbeitsaktie hat keine kapitalistische Grundlage, sie wird fundiert durch die Arbeit selbst und deren Wert und steht und fällt mit der Leistung. Die Arbeitsaktie ist der Beteiligungsschein des arbeitenden Menschen am Mitbesitz des Betriebes, der sich aus Kapital und Arbeit zusammensetzt, sie ist der Berechtigungs schein für Mitverantwortlichkeit, aber auch für Mit anteil am Ertrage. Jeder Arbeitnehmer in dem Betriebe erhält eine Arbeitsaktie, die auf den normalen Lohn- oder Gehaltsbetrag eines Jahres lautet und deren Höhe in jedem Augenblick der bis her in den Betrieb eingelegten Arbeit entspricht. Jeder Entgelt, der für Arbeitsleistung dem arbeitenden Menschen gezahlt wird, wird auf Arbeitsaktie verbucht, so daß am Schlüsse des Betriebs jahres, als das am besten das Kalenderjahr zu nehmen ist, die Arbeitsaktie den Wert der in dem Jahre geleisteten Arbeit repräsen tiert. Schuldlos entgangener Arbeitsverdienst, und das wäre nur infolge von Krankheit, könnte in gewissen Grenzen, die höchstens 6 Wochen betragen dürfte, auf die Arbeitsaktie wie normal aus gezahlter Lohn verbucht werden. Dagegen dürfte in keinem Fall der Lohnausfall infolge von Streik oder sonstiger Nicht- oder Minderarbeit bei der Arbeitsaktie irgendwie berücksichtigt werden. Abgesehen von dem Kapitalzins, der der kapitalistischen Aktie die notwendige Existenzgrundlage sichert, ist die Arbeitsaktie der kapitalistischen vollkommen gleichberechtigt. Das gilt nicht nur für die Verteilung des Reinertrages, sondern auch für die sonstigen Rechte, die bisher die kapitalistische Aktie oder der ihre Rechte vertretende Unternehmer für sich allein beanspruchte. Das gilt in erster Linie für die Mitwirkung und Mitbestimmung im Pro duktionsprozeß, die durch das Betriebsrätegesetz unorganisch und ohne Interessengemeinschaft zwischen Unternehmer und Ar beiter in der Volkswirtschaft übertragen sind. Die Gewinnbeteiligung der Arbeitsaktie darf in materieller Hinsicht nicht überschätzt werden. Es werden namentlich zu An fang nur kleine Beträge für den Einzelnen herauskommen. Aber auch die Auflösung großer Summen auf kleine Beträge bildet volks