54 Unheil erwachsen, weil keine noch so gut disziplinierte Bürokratie imstande ist, die freie Kraft des freien individuellen Eigenstrebens zu ersetzen. Aber die Allgemeinheit kann und soll ihren Einfluß in der Gesamtwirtschaft nutzbar machen, und die Möglichkeit dazu bietet eine allgemein durchgeführte Beteiligung des Staates in jedem Betriebe, mag er groß oder klein sein, so verschiedenartig er auch aufgebaut ist. Die neue Wirtschaft mit ihremallgemeinen Aktiensystem bietet die Brücke, gleichzeitig als volkswirtschaft- hohe Zusammenfassung wie als steuerliche Erfassung aller Steuern von den Betriebswerten sowie von ihren Erträgen. Es sei hier nochmals betont, daß es sich nicht um ausgedehnte neue steuerliche Belastungen handeln soll, sondern um eine organische Zusam menfassung aller auf Betriebswerten und Betriebser trägen ruhenden Steuern in einer einheitlichen Organisation. Worauf es mir dabei in erster Linie ankommt, ist, die riesigen Kosten der steuerlichen Verwaltung zu ersparen, damit die auf gebrachten Steuerleistungen nicht in so ausgedehntem Maße von dem Steuerverwaltungsapparat verschlungen werden. Ob noch eine weitere Steuerquelle hierdurch erschlossen werden soll, ist in diesem Zusammenhänge von untergeordneter Bedeutung und richtet sich danach, was dem Staat an Steuern von der Volks vertretung zugebilligt wird. Hier handelt es sich darum, unpro duktive Verwendung der Steuern zu beseitigen und damit außerordentlich große Summen freizubekommen, um dadurch ohne neue Belastung der Wirtschaft den Etat balancieren zu können. Die Steueraktie soll und muß ein Mittel sein, die Steuern auto matisch ohne den riesigen Verwaltungsapparat, der bisher dazu nötig war, zu erfassen. Die Steueraktie isteinBeteiligungsschein am Wert und am Ertrag eines jeden Unternehmens. Sie muß progressiv mit den Gesamtwerten der Betriebe prozentual zu allen in ihnen enthaltenen Kapital- und Arbeitswerten zu Kapital- und Arbeitsaktien hinzugelegt werden, ebenso unver äußerlich wie die Arbeitsaktie, denn was der Allgemeinheit gehört, kann nie und nimmer einem Dritten übertragen werden. Die Steuer aktie an sich kann deshalb nicht kapitalisiert werden, sie ist nur der Berechtigungsschein der Mitverwaltung der Allgemeinheit und der Mitnutznießung in gesetzlich zu bestimmenden Grenzen. Einzig diese Mitnutznießung ließe sich möglicherweise kapi talisieren, allerdings auch nicht ohne Schaden, denn da die Er träge eines Betriebes unbestimmt sind, der Mitnutznießungswert aber hauptsächlich von ihnen abhängig ist, so würde bei einer