Einleitung. Das Deutsche Reich kann den Ruhm für fidj in Anspruch! nehmen, das Land der sozialen Fürsorge zu sein. L-eit jenem 17. No vember 1881, an dem eine Kaiserliche Botschaft die Grundlinien für eine großzügige soziale Gesetzgebung vorzeichnete, hat der Ge danke, daß der Staat verpflichtet sei, Einrichtungen für die Wohl fahrt der minderbemittelten Volkskreise zu treffen, immer kräftiger Boden gefaßt, so daß er heute zu einem Allgemeingut unseres Volkes geworden ist. Ueber die Notwendigkeit einer sozialen Fürsorge besteht heute nirgends mehr ein Zweifel. Nur dis Grenzen sind strittig, bis zu denen die Gesetzgebung gehen soll. Der Verfasser ist der An sicht, daß noch manches auf diesem Gebiete getan werden kann und auch getan werden muß; aber auch deren Ansicht ist wohl beachtlich, welche meinen, daß die staatliche Versicherung, die den Kern dieser Fürsorge bildet, den minderbemittelten Kreisen nur ein gewisses Mini» muni gewähren kann. Was darüber hinausgeht, muß Sache freiwilli ger Betätigung sein. Die Selbsthilfe muß die Staatshilfe organisch er gänzen; nur so ist eine durchgreifende Förderung der Interessen^jener möglich, die vom Glücke weniger begünstigt sind. Das Gefühl der Selbst verantwortlichkeit muß in unserem Volke kräftig bleiben; denn nur dieses Gefühl gewährleistet eine gesunde Entwicklung. Diese Selbsthilfe kann und wird verschiedene Wege einschlagen. Ein hervorragendes Beispiel dafür stellen unsere Gewerkschaften mit ihrem ausgezeichnet durchgearbeiteten Verwaltungs- und Organi sationsapparat dar. Die Einlagen der Sparkassen, die seit Jahr zehnten in ständigem Steigen begriffen sind, erbringen den Beweis, daß die staatliche Versicherung dem Sparbetrieb nicht abträglich, sondern eher förderlich gewesen ist. Sterbekassen und ähnliche Ein richtungen gibt es zu vielen Tausenden in unserem Vaterlands. Diese leiten wieder über zu dem Gedanken der Volksversicherung, die neuerdings die Gemüter besonders lebhaft beschäftigt. Es lag ja nahe, die staatliche Versicherung, die eine Rentenversicherung dar stellt, zu ergänzen durch eine freiwillige Versicherung, welche im Gegensatz dazu dem Versicherten zu bestimmten Zeiten ein mehr oder Minder großes Kapital gewährleistet. Dieser Einsicht haben sich denn