Die „Deutsche Volksverstcherung j I , So bildet die „Deutsche Volksversicherung" eiu großes soziales und nationales Werk, dessen hohe Bedeutung für die minder bemittelten Volkskreise die kommenden Jahre erweisen sollen und werden. In das Verdienst ihrer Gründung teilen sich 30 deutsche Lebensversicherungsgesellschaften mit den Behörden des Reichs und den Organisationen der nationalen Arbeiterschaft. Die Versicherungs gesellschaften haben die erforderlichen Mittel und ihre reichen Erfah rungen, sowie zum Teil auch ihren gewaltigen Organisationsapparat in den Dienst der Sache gestellt. Die Behörden des Reichs, an ihrer Spitze der Reichskanzler, und vor allem der Staatssekretär Des Reichsamts des Innern, sowie der Präsident des Kaiserlichen Aus sichtsamts für Privatversicherung, haben zu ihrem Teile daran mit gearbeitet, daß wirklich etwas Gutes geschaffen wurde. Die nationale Arbeiterschaft aber hat durch ihre Mitwirkung dafür Sorge getragen, daß die Wünsche der Volkskreise, welchen die neuen Einrichtungen zugute kommen sollen, im vollsten Umfange erfüllt wurden. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 2 000 000 M; daneben haben die Gründer für die Kosten der ersten Einrichtung einen un verzinslichen Organisationsfonds von 1000 000 M zur Verfügung gestellt. Anfang Februar 1913 wurde begonnen, die inneren Einrichtungen zu schaffen, die Tarife auszuarbeiten und die Organi sation aufzubauen. Diese gewaltige Arbeit ist mit einer Schnelligkeit und Gewissenhafigkeit durchgeführt worden, welche allseitige Anerken nung verdient. Am 20. Juni 1913 ist durch Senatsbeschluß des Kaiser lichen Aufsichtsamts für Privatversicherung die Genehmigung zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes erteilt worden. Nunmehr wurdeir beschleunigt, aber doch gründlich die eigentlichen Einrichtungen für den inneren Betrieb so gefördert, öafj, Ende September 1913 die eigentliche planmäßig werbende Versicherüngstätigkeit aufgenommen werden konnte. Ueber die Einrichtungen der Gesellschaft an dieser Stelle nähere Auskunft zu geben, dürfte sich erübrigen. Es seien hier nur kurz die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages gestreift, welche die Gemeinnützigkeit für alle Zeiten sicher stellen. 80 Prozent des Gewinnes kommen den Versicherten vorweg zugute. Erst aus dem Reste wird eine Dividende auf das Aktienkapital verteilt, die mit 4 Prozent des Stammkapitals nach oben begrenzt ist. Eine Aenderung dieser Bestimmungen bedarf der Zustimmung des Reichskanzlers. Von diesem ist ein Reichskommissar bestellt, dem eine sehr weitgehende Aufsichtsbefugnis eingeräumt ist. Beiläufig mag erwähnt werden, daß diese Bestimmungen über die Verwendung des Gewinnes für die Versicherten wesentlich gün stiger sind, als bei der „Volksfürsorge" und den öffentlichen An stalten; denn diese beiden Volksversicherungsgesellschaften müssen zu nächst ihr Kapital verzinsen, bevor sie überhaupt eine Divi