31 — aus sozialen und nationalen Beweggründen heraus entstanden, son dern sie sei von den privaten Lebensversicherungsgesellschaften nur ins Leben gerufen worden, um die öffentlichen Lebensversicherungs anstalten an der Aufnahme der Volksversicherung zu hindern. Sie sei also nichts weiter, als eine „Schutztruppe der Privatversicherung". Die Angebote zu gemeinsamer Arbeit, die ihre Gründer den öffentlichen Anstalten gemacht hätten, seien gar nicht ernst gemeint gewesen. Man habe diese damit nur der Oeffentlichkeit gegenüber ins Unrecht setzen wollen und habe ihnen deshalb von vornherein Bedingungen gestellt, auf welche sie nicht eingehen konnten. Die „Deutsche Volks versicherung" sei überhaupt nichts weiter, als ein „Konkurrenz- manöver" der Privatversicherung, die sich in ihren Geschäften durch die öffentlichen Anstalten bedroht gesehen hätten. Am für diese halt lose Verdächtigung wenigstens den Schatten eines Beweises herbeizu bringen, muß wieder das vorgenannte Protokoll herhalten, aus dem persönliche Bemerkungen einzelner Teilnehmer herausgerissen werden. Was hat es damit auf sich? Die Versammlung vom 12. De zember 1912 hat zu einer Zeit stattgefunden, wo man sich über die Einzelheiten des Vorgehens einfach aus dem Grunde noch nicht klar sein konnte, weil die Sachlage noch völlig ungeklärt war. Vor allem war mehr als zweifelhaft, welche Stellung die öffentlichen Anstalten einnehmen würden. Wie wenig die öffentlichen Anstalten ein Recht haben, das genannte Protokoll gegen die „Deutsche Volks versicherung" auszuspielen, ist bereits in einer Eingabe dargelegt worden, die Regierungsdirektor von Rasp-München als Vorsitzen der der Volksversicherungskommission der privaten Lebensversiche- rungsgesellschaften am 26. Februar 1913 an den Staatssekretär des Reichsamts des Innern gerichtet hat. Es heißt darin wörtlich: „Eine durch nichts bewiesene grundlose Verdächtigung stellt die weitere Behauptung dar, daß das Anerbieten der privaten Lebensversicherungsgesellschaften nicht in der Wahr nehmung der Interessen der gemeinnützigen nätionalen Volks versicherung, sondern aus taktischen Gesichtspunkten gemacht worden sei, um die öffentliche Lebensversicherung gegenüber der Oeffentlichkeit ins Anrecht zu setzen, wenn diese das Anerbieten ablehnen würde. Es ist in den Behandlungen der Vertreter der privaten Gesellschaften wiederholt hervorgehoben worden, es> solle den öffentlichen Anstalten die Mitwirkung gar nicht erschwert werden, wenn sie wirklich mitmachen wollten. Aller dings sind Vorschläge über das Zusammengehen mit den Oeffent- lichen nicht sofort einstimmig gutgeheißen worden, was bei der großen Anzahl von Versammlungsteilnehmern, bei der unge klärten Sachlage und auch bei den bis dahin gemachten Er fahrungen im Konkurrenzkampf mit den Oeffentlichen durchaus erklärlich, ja selbstverständlich ist. Wenn hierbei auch der Ver mutung Ausdruck gegeben worden ist, daß die Oeffentlichen nicht würden mitmachen wollen, so lag es bei den Oeffentlichen, diese Vermutung zu widerlegen. And es ist gewiß kein An recht, wenn an die Vermutung, die Oeffentlichen würden nicht mitmachen, die Bemerkung geknüpft worden ist, man könne dann wenigstens der privaten Lebensversicherung keinen Vor wurf machen. Hätten die privaten Anstalten ihr Angebot nicht