8 mehr als bisher der st a a t l i ch e n Bureaukratie die ; lichkeit z u b evormundendem Eingreifen zu gew ahreil. ! Eine solche Gefahr liegt aber, wenngleich fie vielleicht bei der ein- stimmigen Annahme des neuesten Beschlusses der Budgetkommission nicht vollstandig erkaimt Worden ift, hi er vor. Geivih, der Grund- satz, dah der Staat die Kosten zum Teil tragen soil, ift gewahrt. Wenn aber der Staat die person lichen Kosten auf sich nehmen soli, so ift die unabweisbare Konsequenz, dah der Staat auch die Kontrolle darliber beanspruchen wird, wie hoch die personellen Kosten des Schul- wesens sich belausen. Der Staat wird hemmend eingreifen, wenn die Ortszulagen erhoht werden fallen, er wird mitbestimmen wollen, wenn die Zahl der Lehrer vermehrt werden soll, und letzten Endes wird die Klassenfrequenz sich danach richten mussen, wieviel Lehrkrafte der ein- zelnen Kommune konzediert werden. Die Freude, die die in der Selbstverwaltung tatigen Burger an der Ausgestal- tung des Schulwesens ihrer Stadt haben und die un gem in dert geblieben i ft, trot; .feet allzuhausig unerfreu- lichen N e i g u n g der staatlichen Aufsichtsinstanzen zur Bevormundung, wird gelahmt werden. Eine Regelnug, die die Kontrollbefngnisse der staatlichen Jnstanzen gegentiber der Selbstverwaltung mehrt, ift aber auch schon deswegen zu bekampfen, Weil die Forderungen, die hieraus stir andere Gebiete gezogen werden konnen, uniibersehbare find. Was heute auf dem Gebiete d'er Schulverwaltung dem Staate recht ift, kann ihm morgen auf dem Gebiete der Armenverwaltung, der Verkehrsver- waltung und vicler auderer Dinge billig sein. Bei der Regelung, Wie fie die Budgetkommission vorschlagt, werden nicht etwa nur die Gemeinden, die durch den Staat entlastet werden, in Abhangigkeit geraten, sonderu auch die Gemeinden, stir die oder stir deren Burger die ueue Regelung eine Belastung im Gefolge hat. Darum kann, mogen auch im einzelnen, namentlich Ivas die Hohe der Entlastung der „notleidenden" Kommunen betrifft, verschiedenartige Losungen moglich sein, nur ein Weg eingeschlagen werden: Die Bei- steuer des Stfiates muh nach fe st en, von den tatsach- lichen Auf wen dung en der Kommunen unabhiingigen S ii tz e n b e st i m m t sein. Vorzugsweise eignet sich hier eine Beisteuer nach der Zahl der Schulkinder. Mlissen, was bei einer solchen Regelung unabweisbar ift, dem Staate neue und zwar erhebliche Mittel zur Ver- sligung gestellt werden, so mussen diese Mittel unmittel- bar durch Heranziehung der Staatssteuerzensiten aufgebracht werden. Ob dazu die Beibehaltung oder Neueinfuhrnng von Zuschlagen zur Staatseinkommensteuer und Erganzungssteuer geeignet ift oder ob neue Steuerquellen erschlossen werden mussen, ift hier nicht zu erortern. Eine Beschasfung der notigen Staats- j mittel durch Heranziehung der Kommunen, die ihrerseits wieder die Belastung auf ihre Zensiten abwalzen mlihten, wlirde jedensalls auher s Betracht zu bleiben haben. Mussen wir die Regelung, >vie fie in dem grohten Teil der Bor- schlage ikber den Ailsgleich zwischen Staat und Kommunen, vornehmlich auch dem Beschlusse der Budgetkommission, liegt, als der Selbstverwaltung ! abtraglich bekampfen, so ift bei dem Borschlage der ostlichen Bororte und ! der Gemeinde Linden nicht nur das gleiche schwere Bedenken vorhanden, sonderu es handelt sich hier um ein aus unrichtigen Prin- zipien aufgebautes, innerlich unberechtlgtes System, dessen Haltlosigkeit nachzuweisen eine ebenso leichte wie notwendige Aufgabe ift. II. (gin KusglM zmilchen Gemeintlen ist grunAWich fits unjulalTig ;u ecachten. Tint Stenernerteilung kann ge- focfiect merSen. Eiu stets festgehaltener Gruudsatz des Steuerrechts ist es, dah eine : Besteueruug nur durch die libergeordnete Organisation zu Lasten der initer- ' geordneten erfolgen kann. Eine Besteuerung unter gleichstehenden Organis- men kennt man nicht. Was hier aber mit dem Namen „Bildung von . Ausgleichsfonds" bezeichnet wird, ist lediglich die verschleierte Fordermng einer Besteuerung einer Gemeinde durch eine andere. Ein Fonds durch Beisteuerung mehrerer Korper- schaften kann flir eine Angelegeuheit gesammelt werden, die der Ge- ! samtverivaltung dicser mehreren Korperschaften untersteht. Dann wlirde der Fonds Vermogeu der Gemeinschaft und die Beitriige lvurdeli s sich lediglich als klmlage flir den gemeinschaftlichen Zweck (Pro- vinz, Kreis, Zweckverband, Armenverband, Schulverbaud) darstellen. Wird dagegen nur der Fonds angesammelt, um an andere Gemeinden nach irgend einem Mahstabe fur die besonderen Zwecke der einzelnen Gemeinden verteilt zu werden, so ist das in der Tat nur eine Modalitat der Besteuerung einer Gemeinde fur eine andere. Der nmweg durch einen Ausgleichsfonds ist nur uotig, um Stcuerzahlung uud Steuerbczug zu regulieren. Dah die Leistung von Beitragen der einen Gemeinde zu den Schullasten der anderen durch Berteilung des Ausgleichsfonds in der Tat als ein Besteuerlmgsrecht von den Bororten aufgefaht wird, beweist der