9 Vorschlag der Denkschrift von Neukolln vom 2. Marz 1911 (Petition zum Zweckverbandgesetz), wonach gewunscht wurde, datz wenigstens bis zur anderweiten Regelung der Materie den Zuschussen aus § 53 KAG. auch auherlich der Character von Steuern gegeben werden follte, so datz die Gemeinden mit der Einziehung der Beitrage nicht bis zur Beendigung der Prozesse zn marten hasten, vielmehr der Prozetz sich erst nach der Zahlung oder Beitreibung abzuspielen habe. Schon daraus geht hervor, datz die Gemeinden den Sinn des § 53 KAG. und j eine st en e r r e cht l i ch e Grundlage vollig verkennen un d daher auch bei ihren Be st reb ungen, das Prinzip des §53 „aus- zubauen", zu unrichtigen Schliissen gelangen muss en. ES kann durchaus nicht damit operiert werden, datz durch den § 53 KAG. das Prinzip der Unmoglichkeit der Bestenerung einer Gemeinde , durch eine andere tatsachlich schon dnrchbrochen sei. § 53 enthalt kein Besteuerungsrecht und die Bestrebungen der Bororte, den Zuschussen ans § 53 den Charakter von Steuern zu geben, wurde dem eigentlichen Sinne der Bestimmung vollig zuwider sein. In der auheren Form handelt es sich allerdings nm einen Steuerausgleich. Tatsachlich foil osier durch ihn im Gruude eine Steuerverteilung beunrkt tverden. Datz diese Steuerverteilung in die auch aus anderen Grunden durchaus anfechtbare Form der Zuschuhleistung gekleidet ist, kann das innere Weseu der Vorschrist nicht andern. Der Ansicht, datz „das Prinzip zwar durch eine Verteilungsvorschrift haste gelost werden konneu, das Gesetz in § 53 asier tatsachlich eine Losung gebe, deren W e s e n Steuerausgleich sei," (vergleiche Prcutzische Stadtetag - Verhandlung, Seite 27), kann danach nicht vollig zugestimmt werden. Nameutlich seitdem der Ausdruck „Ueberburdung" der Steuerpflichtigen in „unbillige Mehr- belastung" umgeandert ist (Novelle zum KAG. vom 26. Juni 1906), kann cigentlich auch nicht davon gesprochen werden, datz der Anspruch immer eiu Anspruch einer ar men gegeu eine reiche Gemeinde ist. In der Tat ist, so sehr auch die Konstruktion des § 53 KAG. ein gesetzgesierischer Mitzgriff ist, das Prinzip, auf dem die Bestimmung sieruht, nicht ganz ungerechtfertigt. Sie bildet ein Korrelat der Bestimmung, datz das Ein- kommen aus Gewerbebetrieb durchweg, sowohl was die Gewerbesteiier wie die Einkommensteuer betrisft, der Belegenheitsgemeinde grundsatzlich zukommt. Fur die rechtliche Beurteiluug des § 53 KAG. kann man sich auch auf einen der besten Kenner des Kommunalasigabenrechts Freund be- rufen, der im Preuh. Berwaltungsblatt Bd. 28, S. 943 ausfiihrt: Jener sieruhmte § 53 beschaftigt sich mit dem. Problem der indu- striellen Steuerzoue, wie ich es zu nennen pslege. ^ Er behandelt die Betriebsstatte im engeren Sinne und die Arbeitsniederlassung als die zwei Bestandteile der gewerblichen Unternehmung. Er be- trachtet den Fall, in welchem diese beiden Bestandteile der Ilnter- nehmung sich aus verschiedene Gemeinden verteileu, unter dem Ge- sichtspunkt einer offentlich-rechtlichen oommunio iueiclens, die er unter der Boraussetzung, datz der eine Bestandteil, die Arbeiternieder-- lassung, auf die dabei beteiligte Gemeinde ubermatzig druckt, aus- einandersetzen will. Diese Auseinandersetzung ninrmt er iin Wege einer Verteilung der direkten Gemeindesteuern vor, welche von den betresfenden Gewerbebetrieben in der Gemeinde der Betriebs- statte zu zahlen find. Der „Zuschuh", der hierbei auf die Arbeiter- wohngemeinde fallt, foil nicht mehr als die Halfte dieser Steuern betragen." Nacl' dem Prinzip, das unserem Kommunalsteuerrecht int tvesent- lichen zugrundc liegt (Bestenerung nach Leistung und Gegenleistung), ist es eine gewisse Jnkonsequenz, wenn die Leistung stir den Gewerbebetrieb nicht vollig von der Belegenheitsgemeinde bestritten wird, die die Gegen leistung erhalt. Fur den Anteil an der Leistung, der der Wohu- gemeinde durch die Ausgaben fiir die Arbeiterschaft obliegt, ware im allgemeineu — wenn auch s i ch e r nicht i n d e in e i n h e i t l i ch e n I n d u st r i e z e n t r u m G r o h Berlin — eine gewisse steuerliche Gegenleistung der Betriebe (oder in anderer Form: eine Abgabe eines Tests der steuerlichen Leistungeu aus den Betrieben), an dte Wohnsitzgemeinden innerlich wohl zu rechtsertigen, soweit nicht die Leistung, die die Wohngemeinde machen mutz, anderweit (Borteile aus ben Betrieben und dem Wohnen der Arbeiter) ihren Ent- gelt findet. Dieses Prinzip ist aber allerdings in dem § 53 KAG in keiner Weise folgerichtig durchgefuhrt, wie es etwa der Fall ware, wenn schlechtweg das Wohnen von Gehilfeu sremder Betriebe in anderen Gemeinden die Betriebsgemeinde zur Abfuhrung eines Tests des Steuer- betrages aus dem Betriebe verpflichten wiirde. Jedoch andert dies an dem wahren Weseu der Bestimmung des § 53 nichts. Da zwijchen Gemeinden niemals von einem eigetrt- lichen Steuerausgleich, fondern nur von einer Stcuer- verteilung die Rede sein kann, so sollte ein etwaiger Ausbau beS § 53 nur aus dem Wege einer Steuerver teilung u b e r h a u p t d e n k b a r sein.