11 die Petition der Vororte gefordert werden, Halt zu gebieten, muh als eine besondere Pflicht betrachtet werden. Die p e t i t i o n i e r e n d e n G e m e i n d e it freilrch sch einen (id) iticht darum zu sorgen, ob ihr Borteil damit ver- kau ft wild, das; die Selb stv erwaltun g der z ahleu- d e n K o m muiten verletzt wird! Ab er erstaunlich ist es, das; fie fur eme Besserung ihrer finanziellen, Lage einnochvielschwereres O P fe I an ihren e t g en en Rechten zu bringeu bereit find. Oder fte erkenuen die Folgen ihres Bestrebens nicht. Sie scheinen anzunehmen, datz die zahlendeu Kommunen ihnen schwere Opfer bringeu fallen ohne jede Kontrolle der Berwendung der Gelder. Ein Ausgleich ware zunachst nur dann moglich, wenn die zu einem Ausgleichsverbande zusammen- gesugten 'Gemeinden auch in der Berwaltung der autzeren Schulangelegen-- heiten zugunsten der Gemeinschaft beschrankt werden. Es mtitzte ihnen die Bestimmung daruber entzogen werden, was sie als Bedarf fiir die Volksschulen ansehen. Jedenfalls aber muhte eine Zwangsnorm fur die A u f st e l l u n g des Schuletats erlassen werden, und es mutzte die gefamte Finanzgebahrung daraufhin kontrolliert wer- de;;, ob der Zwangsnorm entsprochen wird. Geschehe dies nicht, fo wurden die sogenannten Borzugsgemeinden einer schrankenlosen Llusnutzung ver- fallen sein: Deckung der Volksschulbedurfnisse in dein Wirtschastsgebiete Grotz- Berlins erfolgt jetzt nach ganz verschiedenen Grundsahen. Ein Teil der Gemeinden, namentlich Berlin und Charlottenburg, bestreitet sett langerer Zeit die Ausgaben fur Volksschulbauten aus laufenden Mitteln und befolgt damit eine Finanzgebahrung, die von der Staatsregierung stets als Ziel aufgestellt wird, wahrend ein anderer Teil der Groh-Berliner Gemeinden diese Ausgaben aus Anleihen deckt. In dem jahrlichen Bedarf der Volksschulen erscheinen also neben den Kapitalaufwendungen die Raten fur Verzinsung und Tilgung der Anleihen. Je grotzer aber sur die einzelnen Gemeinden die Anforderung aus laufenden Mitteln ist, umsomehr mutzten diese Gemeurden zu der Aufbringung der Gemeinschaftslast beitragen, denn die Hiihe der Auf- , wendungen, die sie machen, bestimmt die Ausgleichssumme entsprechend hoch. Die Gem ein de mit der solidesten Finanzgebahrung wlirde so mit fiir diese folide Finanzgebahrung gerade- z u b e st r a f t werden. Ferner: die Schulorganisationen find heute stark mit sozialen Neben- organisationen durchsetzt, deren Kosten etatmatzig ganz verschieden behandelt iverden konnen. Durch eine den § 53a des sruheren Bor en t tv u r f s z u m KAG. entsprechende Gejetzesvorschrist !vurde fur die weniger steuerkraftigen Gemeinden ge> radezu eine Blankoanweisung g egen die steuer krastl- gen Gemeinden a u s g e st e l l t werden. Die Gemeinden k v n - it e u s i ch gen au berechnen, bis zu welchem Betrage die M e h r e i n st e l l n n g von Aus wendungen ein A n s p r u ch aus H e r a u s z a h l u n g aus der Ausgleichssumme sur sie be- g rund et. Sie konnen eine en t sp r e ch end e Entlastu ng des tibrigen Etats zu La st en des Schuletats vornehmen,ohne datz die zahlendeu Gemeinden ein Einspruchsrecht haben. Wenn es richtig ist, datz die Schullasten, die der Staat kraft Gesetzes den Gemeinden auferlegt, von einer Gemeinde nicht getragen werden konnen, dann gibt es keinen anderen Weg, als datz der Staat diese Gemeinden zur Tragung ihrer Schul- l a st e it l e i st u n g s f a h i g ma cht. Datz die Staatsmittet hierfur nicht anders als durch unmittelbare Mehrbelastung der Staatssteuerzensiten aufgebracht werden durfen, ist bereits oben Seite 8 Bet der Be- sprechung des Beschlusses der Budgetkommission ausgesuhrt warden. Es handelt sich auch hier um ein wichtiges Prinzip, das nicht auheracht gelassen werden bars. Zumeist wird es verkannt, welch ein fundamentaler Unterschied zwischeu einer Uebernahme der Bolksschullasten ganz oder teilweise durch den Staat und einem interkommunalen Ausgleich besteht. So wirft z. B. Behrens, Stadtezeitung X S. 82, dies vollig zusammen, wenn er meint, es set dasselbe, ob der Staat die Kosten ubernehme oder ob die Gemeinden Preuhens samtlich an der Last gleichmahig Anteil nehmen. Es set deshalb auch gleichgultig, ob der Staat die' Zuschlage zur Einkommensteuer behufs Deckung der Schullast von den Zensiten unmittelbar oder von den Gemeinden erhobe. Mit der an sich richtigen Feststellung: es set die Gesamtheit der Kommunen, welche den Nutzen aus der von den Volksschulen verbreiteten Bildung hat, kann nichts fur einen interkommunalen ^Ausgleich^ bewiesen werden. Mit demselben Recht konnten die meisten staats- lasten durch Vermittelung der Gemeinden gedeckt wer- den, vornehmlich die erheblichen Ausgaben sur die Sicherheit des Staats, an der die Kommunen in ihrer ■ Gesamtheit das hoch ste I uteres se haben.