25 Kntlsng I. ยง 53 des Konimunalabgabeugesetzes. Wenn in einer Gemeinde durch Personen, die in einer anderen Ge- meinde ini Betriebe von Berg-, Hutten- oder Salzwerken, Steinbruchen, Ziegeleien, Fabriken oder Eisenbahnen beschaftigt werden und dieser Be- schaftigung wegen in der ersteren zugezogen oder verblieben find, nachweisbar Mehrausgaben fur Zwecke des offentlichen Volksschnlwesens oder der ostent- lichen Armenpflege oder fur polizeiliche Zwecke erwachsen, welche im Ver- haltnis zu den ohne diese Personen fur die erwahnten Zwecke notwendigen Gemeindeausgaben einen erheblichen Umfang erreichen und eine unbillige Mehrbelastung der Steuerpflichtigen herbeifuhren, so ist eine solche Gemeinde berechtigt, von der Betriebsgemeinde einen angemessenen Zuschuh zu ver- langen. Bei Bemessung desselben find neben der Hohe der Mehrausgaben auch die nachweisbar der Gemeinde erwachsenden Borteile. soweit fie in der Steuerkraft zum Ausdruck kom>nen, zu berucksichtigen. Die Zuschusse der Betriebsgemeinde diirfen in keinem Falle mehr als die Halfte der gesamten in der Betriebsgemeinde von den betreffenden Betrieben zu erhebenden direkten Gemeindesteuern betragen. Liegt der Betrieb iu einem Gutsbezirk, so richtet sich der Anspruch gegen den Gewerbetreibenden. Die Zuschusse diirfen alsdann die Halfte der der Kreisbesteuerung dieses Betriebes zugrunde liegenden Einkommensteuer und Realsteuern und, wenn der Betrieb nicht gewerbesteuerpflichtig ist, drei- viertel der seiner Kreisbesteuerung zugrunde liegenden Einkommensteuer nicht iibersteigen. Die Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes finden aus den Anspruch eines Gutsbezirkes aus Zuschuh gleichmahige Anwendung. Wenn von mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken Anspruche aus Zu schusse erhoben werden, welche zusammengerechnet die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Hochstgrenzen ubersteigen, so findet eine verhAtnismahige Kurzung der einzelnen Anspruche bis zu der zulassigen Hochstgrenze statt. Ueber streitige Anspruche aus Abs. 1 bis 3 sowie uber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Abs. 4 ergeben, beschlieht der Kreisausschuh und sofern die Stadt Berlin oder eine andere Stadtgemeinde beteiligt ist, der Bezirksausschuh. Gegen den Beschluh findet innerhalb zwei Wochen der Antrag aus mundliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht vor Ablauf des Rechnungsjahres, stir welches er erhoben wird, durch schriftlichen Antrag bei der Betriebsgemeinde geltend gemacht wird, und wenn der hiernach rechtzeitig angebrachte Anspruch nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten seit Zustellung des ablehnenden schriftlichen Bescheides der in Anspruch genommenen Betriebsgemeinde durch Stellung des Antrages beim Kreisausschusse bezw. Bezirksausschusse aufrecht erhalten wird. Zutreffendenfalls kommen die Bestinunungen des Z 58 des Gesetzes iiber die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) dahin zur Anwendung, dah auch in den Fallen, in welchen die Stadt Berlin beteiligt ist, der Minister des Jnnern den Bezirksausschuh bestimmt, welcher zu beschliehen hat. Borstehende Bestimmungen finden aus die bei den Beschluhbehorden anhangigen Angelegenheiten keine Anwendung.