/ 22 lichen Gesamtbedarfs) in eine Beängstigung verfallen ist, die uns Tag für Tag entgegentrat. Man hat gesagt, es sei nicht möglich, der Forderung gerecht zu werden, man müsse in Verzweiflung zum Äußersten greifen, man werde die Kriegsanleihen annullieren, die Bankguthaben beschlagnahmen und das Privatvermögen konfiszieren. Ich kann erklären, daß die Reichsregierung in keinem Falle gewillt ist, einen derartigen Gang zu gehen." *) Di^se Erklärung wurde auch von dem nachfolgenden Finanz minister hochgehalten und zum Leitmotiv der gesamten bürger lich-sozialistischen Regierung gemacht. Sie bedeutete sa nichts anderes, als daß die privatkapitalistischen Rechte der be sitzenden Klassen unabhängig von der Niederlage für unantastbar gelten und vor allem, daß die Verpflichtungen des Staates gegenüber den Privatkapitalisten unter allen Umständen einge löst werden sollen. Das bedeutet ein Zweifaches: erstens, daß die Kosten des Krieges, den man von Anfang an auf Kredit geführt hat in der Hoffnung, die Kosten den besiegten Länder nach dem Siege triumphierend präsentieren zu können, daß diese Rechnung der Kriegslieferanten akzeptiert und bezahlt werden wird. Zweitens aber, daß man es den Kapitalisten nicht erschweren wird, die Kosten der Niederlage von sich abzuschütteln. Wie stellt sich konkret die deutsche Kriegsrechnung dar? Die Kriegskosten wurden durch Anleihen gedeckt und zwar ausschließlich durch innere Anleihen, d. h. das Geld zum Krieg führen, zum Ankauf des Kriegsbedarfs wurde dem Staate gegen gute Vergütung von der einheimischen besitzenden Klasse zur Verfügung gestellt, wofür der Staat den nötigen Kriegsbedarf bei der einheimischen Bourgeoisie gekauft hat. Der Kriegs verbrauch stellt sich folgendermaßen: pro Monai inMilllarder Mark pro"Tag n Millionen Mark 1914 (fünf Monate) 7,5 Milliarden Mark 1,-5 4 ,6 1915 23,0 26,6 „ 1,9 63,9 1916 2,2 73,9 1917 39,6 3,3 106,9 16.8 48,5 „ 4,0 135,0 145,2 *) Schiffer, Reichsminister der Finanzen: „Deutschlands Finanzlage nach dem Kriege". Verlag von Julius Springer, Berlin 1919 (S. 18/19.)