23 zucker erzeugenden europäischen Staaten zum Abschluß der soge nannten B r tt s s e l e r K o n v e n t i o n, die vor allem den Wegfall der Prämien und damit eine Gesundung des Zuckermarktes herbeiführen sollte. Durch die internationalen Abmachungen in Brüssel, von denen sich übrigens Rußland zunächst ausgeschlossen hatte, ver pflichteten sich alle Vertragsstaaten, die bisher gewährten Ausfuhr prämien abzuschaffen, neue Prämien nicht einzuführen oder auf die Zuckerausfuhr zu verzichten. Dazu wurde die Höchstgrenze des Schutzzolles, den alle Vertragsstaaten ihrer heimischen Zuckerindustrie einräumen durften, auf 5,50 Franks — 4,40 Mark für den Doppel- zentner Rohzucker und 6 Franks — 4,80 Mark für Raffinade fest gesetzt. Alle Staaten verpflichteten sich, den durch staatliche Prämien begünstigten Zucker bei der Einfuhr mit Strafzöllen zu belegen, die der Höhe der ihm im Heimatlande gewährten Prämien entsprachen, nm dadurch die Prämien unwirksam zu machen. Für England, wo beim Abschluß der Konvention eine konservative Regierung am Ruder war, bildete das Brüsseler Übereinkommen ein Schutzmittel für die Kolonien im Wettbewerb gegen den bis dahin prämiierten Rübenzucker. Beim Ablauf der ersten Vertragsperiode hatte aber die konservative Regierung in England einer liberalen Platz gemacht; der englischen Politik erschienen jetzt möglichst niedrige Zuckerpreisc für die englische Bevölkerung und die großen zuckerverarbeitenden Weltindustrien wichtiger als die Rücksicht auf die zuckerbauenden Kolonien. Die britische Regierung ließ daher erklären, daß die Ein schränkung der Quellen, aus denen England Zucker ohne Erhebung von Ausgleichszöllen beziehen könne, gegen die Interessen der britischen Verbraucher und zuckerverarbeitenden Industrien verstoße, daß sie daher einer Fortsetzung der Konvention nur unter der Bedingung zu stimmen könne, daß sie von der Verpflichtung der Erhebung von Strafzöllcn befreit werde. Die Regierungen der anderen Vertrags- staatcn gestanden diese Bedingung zu, worauf England mit ge minderten Verpflichtungen dem Vertrage weiter angehörte. Für die deutsche Zuckerindustrie, welcher der Wegfall des prämiierten Kolonialzuckers einen erfolgreichen Wettbewerb auf dem englischen Markt ermöglicht hatte, war diese neue Verschlechterung der Kon ventionsbedingungen nur dadurch annehmbar geworden, daß es ge lang, Rußland zum Eintritt in das Brüsseler Übereinkommen zu be wegen. Allerdings sehte dieses Land dabei seine Bedingung durch, daß ihm die weitere gesetzliche Begünstigung feiner heimischen Industrie gestattet würde. Es unterwarf sich als Vertragsstaat nur gewissen Bedingungen, von denen die wichtigste die Kontingentierung seiner Ausfuhr nach Westeuropa war. In die dritte Vertrags-