40 Zuteilung ist durch die vorhandenen Bestände unter allen Umständen gesichert. Das in den vorstehenden Zeilen mit wenigen Strichen entworfene Bild der deutschen Zuckerwirtschaft im Kriege verfolgt den Zweck, dem Leser einen raschen Überblick über den gesamten Stoff zu ermöglichen und das Verständnis der nun folgenden Ausführungen zu erleichtern. Hier sollen die Entwicklung vom Zuckerüberfluß zur Knappheit und zur Verbrauchsregelung, soweit es der zu dieser Abhandlung verfüg bare Raum gestattet, näher betrachtet, in ihren Zusammenhängen erforscht und die aus der jeweiligen Lage heraus entstandenen gesetz lichen Maßnahmeü besprochen werden. Die Bewirtschaftung der zuckerhaltigen Futtermittel kann hierbei nur vorübergehend Er wähnung finden. Die Darstellung der Bewirtschaftung des Zuckers nach der grundlegenden Verordnung vom 10. April 1916 durch die Reichszuckerstelle bleibt einem späteren Kapitel zur eingehenderen Besprechung vorbehalten. 1. Die Zeit vom 31. Juli 1914 bis April 1915. Durch Verordnung vom 31. Juli 1914 wurde die Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln- über die Grenzen des Deutschen Reiches verboten. In die Liste der dem Ausfuhrverbot unterliegenden Verpflegungsmittel wurde durch Bekanntmachung des Reichskanzlers der Zucker aufgenommen. Durch Gesetz vom 4. August 1914 wurde der Bundesrat ermächtigt, anzuordnen, daß Börsen- termingeschäste in Waren, die gemäß § 50 Abs. 1 des Börsengesetzes zum Börsenterminhandel zugelassen sind, und Geschäfte der im § 67 des Börsengesetzes bezeichneten Art, soweit sie nach den Geschäfts bedingungen einer deutschen Börse vor dem 1. August 1914 ab geschlossen und erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen sind, mit dem Inkrafttreten der Verordnung so anzusehen sind, als ob ein Vertragsteil geinäß eines ihm zustehenden Rechtes zurück getreten ist. Durch Verordnung vom 24. August 1914 hat der Bundesrat angeordnet, daß diese Bestimmungen auf Börsentermin geschäfte in Zucker, die vor dem 1. August 1914 abgeschlossen und erst mit dem 4. August 1914 zu erfüllen sind, Anwendung finden sollen. Gleichzeitig wurde die Fälligkeit der Forderungen aus llörscu- termingeschäften in Zucker bestimmt: a) für die Monate August und September 1914 auf den 1. September 1914, für den Monat Oktober 1914- auf den 1. Oktober 1914,