46 des Zuckerverkehrs im ersten Entwicklungsabschnitt beschränkte sich im wesentlichen auf eine Kontingentierung der Fabriken, die Festsetzung der Preise für Rohzucker und Verbrauchszucker, die Abwicklung der Geschäfte aus Verträgen, die vor dem Erlaß der Bekanntmachung vom 31. Oktober abgeschlossen waren, die Gewinnung und Bewirtschaftung zuckerhaltiger Futtermittel und die Einschränkung der Anbaufläche. a) Kontingentierung. Die Freigabe der gesamten Zuckererzeugung hätte bei gleichzeitiger Fortdauer des Ausfuhrver botes naturgemäß zu einer Überschwemmung des Jnlandsmarktes und zu einem Preissturz geführt. Dabei wären einzelne besonders günstig gelegene Rohzuckerfabriken wahrscheinlich in der Lage gewesen, ihre Gesamterzeugung abzugeben, während anderen Fabriken die Absatzmöglichkeit genommen gewesen wäre. Das letztere wäre vor aussichtlich vor allem bei den im östlichen Deutschland gelegenen Zuckerfabriken der Fall gewesen, die in Friedenszeiten auf dem Wasser wege Rohzucker an die rheinischen und süddeutschen Raffinerien ver frachten. Andererseits hätten auch manche Raffinerien ihren gesamten Rohzuckerbedarf von frachtgünstig gelegenen Rohzuckerfabriken be ziehen können, während die rheinischen und süddeutschen Raffinerien ihrerseits bei dem Bezug von Rohzucker mit der Bahn auf fracht ungünstig gelegene Rohzuckerfabriken angewiesen gewesen wären. Infolge der Behinderung der Absatzmöglichkeit hätten sich somit in einzelnen Rohzuckerfabriken große Bestände angesammelt, welche die Betriebsmittel der Fabriken erschöpft und damit den Fabriken die Möglichkeit der Fortführung des Betriebes genommen hätten. , Eine gleichmäßige Verteilung der Lasten auf die gesamte Industrie wurde durch die von der Reichsregierung vorgenommene Kontingentierung der einzelnen Fabriken beabsichtigt. Als Kontingent der einzelnen Rohzuckerfabrik wurde die im Betriebsjahre 1913/14 von der Fabrik hergestellte Rohzuckermenge bestimmt. Von dem zum steuerpflichtigen Jnlandsverbrauche abzulassenden Robzucker wurden durch die Be kanntmachung vom 31. Oktober 1914 vorerst 25 Hundertteile frei gegeben, während die restliche Menge von der Steuerverwaltung unter Sperre zu halten war. Der Zeitpunkt weiterer Freigaben sollte unter Berücksichtigung der Entwicklung des Zuckermarktes von Fall zu Fall der Bestimmung des Bundesrats vorbebalten bleiben. In ähnlicher Weise wurde den Raffinerien die Verpflichtung auferlegt, nur soweit Verbrauchszucker in den freien Verkehr zu bringen, als sie ihn nach dem Umrechnungsverhältnis von 9 :10 aus dem in den Fabrikbetrieb auf genommenen sperrfreien Zucker herstellen konnten. Am Ende des Betriebsjahres 1914/15, also am 31. August 1915, sollte die Be schränkung der Rohzuckerabgabe außer Kraft treten.