47 Die Kontingentierung der Fabriken allein batte jedoch nicht genügt, um eine gleichmäßige Verteilung des Rohzuckers an die Raffinerien durchzuführen. Während frachtgünstig gelegene Roh zuckerfabriken die freigegebene Menge in kurzer Zeit abgeben konnten, blieben in den ungünstig gelegenen Fabriken des östlichen Deutschlands große Bestände liegen, die von den Raffinerien wegen der fracht ungünstigen Lage nicht abgenommen wurden. Durch die Bekannt machung vom 12. Februar 1915 wurde daher unter Beteiligung der Verbände der Raffinerien und der Rohzuckerindustrie eine Ver teilungsstelle für Rohzucker geschaffen, der die Durch führung der Verteilung nach Weisung des Reichskanzlers übertragen wurde. Die Verteilungsstelle bestimmt, welche Rohzuckerfabrik an eine bestimmte Verbrauchszuckerfabrik Rohzucker zu liefern hat, sowie zu welcher Zeit die Lieferung zu erfolgen hat; bestehende Geschäfts bedingungen und Gepflogenheiten sollen hierbei nach Möglichkeit Berücksichtigung finden. Zur Sicherung des Rohzuckerbedarfs für die Raffinerien im Betriebsjahre 1914/15 wurde ferner bestimmt, daß von den in Roh zuckerfabriken und den dazu gehörigen Lagern befindlichen Erst produkten 65 Hundertteile des Kontingents für die Raffinerien vor- hehalten bleiben sollen. Von den hiernach verbleibenden Beständen waren zunächst bestimmte, bereits abgeschlossene Verträge über Lieferung von Zucker an Branntweinbrenner, über Lieferung zucker haltiger Futtermittel und über Lieferung von Zucker zur Herstellung von Futtermitteln zu erfüllen. Der hiernach noch verbleibende Zucker war bis zur Höhe von 12 Hundertteilen des Kontingents zur Ver fügung der Bezugsvereinigung Deutscher Landwirte zu halten. Der Rest durfte nach Vergällung zur Viehfütterung und zur Branntwein bereitung abgegeben werden. Der Lage des Zuckermarktes entsprechend wurden am 14. Januar 1915 15 Hundertteile und am 15. April weitere 10 Hundertteile zur Verteilung freigegeben, so daß von den 65 Hundertteilen, die zum steuerpflichtigen Jnlandsverbrauche bestimmt waren, bis dahin ins gesamt 50 Hundertteilc verteilt werden konnten. Die Errichtung der Verteiluugsstelle und die genaue Festsetzung der zum steuerpflichtigen Jnlandsverbrauch zugelassenen Gesamt menge, sowie die ergänzenden Bekanntmachungen über die Verwendung von Zucker zu Brennerei- und Futterzwecken traten vor allem den eigenartigen Bestrebungen einzelner Rohzuckerfabriken entgegen, die die Abgabe von Rohzucker verweigerten und diese Menge nach der mit Ende des Betriebsjahres aufzuhebenden Sperre zu besser lohnenden