49 um die vollen Vorverkaufsmengen zu kürzen, da hierdurch wiederum eine ungleichmäßige Einwirkung auf die geschäftliche Lage der Roh zuckerfabriken zu befürchten war. Die Regelung erfolgte vielmehr in der Weise, daß Kaufverträge über Rohzucker im Betricbsjahre 1914/15 insoweit unberührt blieben, als sie im Oktober 1914 zu erfüllen waren, während die später zu erfüllenden Verträge als unverbindlich erklärt wurden. Dabei war es gleichgültig, ob ein Händler oder eine Raffinerie Käufer des Rohzuckers war. Der auf Grund bestehen bleibender Verträge abzuliefernde Rohzucker war bei den Rohzucker fabriken auf den freigegebenen Kontingentsteil anzurechnen. Die vom Handel aufgenommenen Rohzuckermengen waren den Raffinerien zu zu dem für die Rohzuckerfabriken geltenden Preise zur Verfügung zu halten. Zu einer Änderung der über Verbrauchszucker geschloffenen Vorkaufsverträge bestand nach Lage des Marktes keine Veranlassung. d) Beleihung der Rohzuckerbestände. Während in Friedenszeiten die Bestände der Rohzuckerfabriken ohne lange Lagerung an den Handel oder an Verbrauchszuckerfabriken weitergegeben wurden, verblieben im Betriebsjahre 1914/15 infolge der Sperre den Rohzuckerfabriken große Bestünde ungewöhnlich lange Zeit auf Lager. Die für die Weiterführung der Betriebe erforderlichen Geldmittel, die sonst durch den Verkauf der Bestände fortlaufend gewonnen wurden, mußten in diesem Falle von den Rohzuckerfabriken durch Lombar dierung der Bestände beschafft werden. Die Hauptverwaltung der Darlehnskaffen trug den veränderten Umständen dadurch Rechnung, daß sie die Beleihung des zum steuerpflichtigen Jnlandsverbrauch abgelassenen sperrfreien Zuckers bis zu zwei Dritteln des aus der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1914 sich ergebenden Wertes, und die Beleihung des unter Sperre zu haltenden Zuckers bis zu zwei Dritteln einer vorsichtigen Schätzung des marktgängigen Wertes zuließ. e) Zu ckerhaltige Futtermittel. Die Inanspruch nahme von Brotgetreide für die menschliche Ernährung und die Be schlagnahme des Hafers für die Zwecke der Heeresverwaltung hatten alsbald zu einer fühlbaren Knappheit an Futtermitteln geführt. Bei dem herrschenden Zuckerüberfluß schien es anfänglich das einfachste, die Gewinnung von Futtermitteln aus Zuckerrüben, Zucker und seinen Nebenprodukten mit allen Mitteln zu fördern. Neben den Futter mitteln, die schon früher aus Zucker bei der Zuckererzeugung gewonnen waren, wurden nunmehr auch Rohzucker, später sogar Verbrauchs zucker, ferner Melasse und Nachprodukte als Futtermittel verwendet. Die Gewinnung von Verbrauchszucker aus Nachprodukten und Melasse wurde nunmehr durch die Bekanntmachung vom 8. Februar 1915 ver boten. Durch die Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom i