61 Bruchteile eines Hundertteiles begnügen müssen; dagegen pflegte er jetzt, wie die schon früher micdergegebene Tabelle zeigt, einen wesent lich größeren Gewinn für sich in Anspruch zu nehmen. Es wurde daher bestimmt, daß der Großhandels-Höchstpreis ausschließlich der Transportkosten den Verkaufspreis der frachtgünstigst gelegenen Raffinerie höchstens um 5 Hundertteile übersteigen dürfte. Durch die Festsetzung von Großhandels-Höchstpreisen war den Landeszentral behörden die Möglichkeit gegeben, ihrerseits unter Berücksichtigung dev örtlichen Eigentümlichkeiten Kleinhandels-Höchstpreise festzusetzen. In Fällen besonderen Bedarfes konnte der Zuschlag mit besonderer Genehmigung auf 7 v. H. festgesetzt werden. e) Regelung des Verkehrs mit Zucker im Be triebsjahre 1915/16. Die für die Zuckerbewirtschaftung im Betriebsjahre 1914/15 getroffenen Maßnahmen wurden für das Be triebsjahr 1915/16 im allgemeinen beibehalten. Wesentliche Ver änderungen ergaben sich nur in der Freigabe der Kontingentsanteile und in der Festsetzung der Preise für Rohzucker und VerbrauchSzuckcr. Entsprechend dem voraussichtlich größeren Zuckerbedarf im Winter wurde durch die Bekanntmachung voin 26. August 1915 bestimmt, daß von dem im Betriebsjahre 1915/16 in den einzelnen rübcnver- arbeitenden Fabriken hergestellten Rohzucker 55 Hunderttcile der vor aussichtlichen Gewinnung bis zum Ende Dezember an die Verbrauchs- zuckcrfabriken verteilt werden sollten. Hierbei hatten die Lieferungen von 15 Hundertteilen im Oktober, von 20 Hundertteilen im November und weiteren 20 Hundcrtteilcn im Dezember zu erfolgen. Bei der Festsetzung der P r e i s e für Rohzucker und Verbrauchs zucker ging man von der Anschauung aus, daß die Zuckererzeugung in Anbetracht des Rückganges der Anbaufläche und des schlechten Standes der Felder einen Ansporn erfahren müsse. Einzelne Rohzuckerfabriken hatten die Absicht, den Betrieb in dieser Kampagne überhaupt nicht aufzunehmen, während andere mit der Aufnahme des Betriebes noch zögerten. Ferner sollte den Landwirten durch eine Erhöhung des Rohzuckerpreises eine bessere Bezahlung der Rüben gewährleistet und damit die Verfütterung der Zuckerrüben eingeschränkt werden. Der Preis für Rohzucker wurde um 2,50 Jl höher als im Beginn des abgelaufenen Betriebsjahres, mit 12 Jl für 60 kg ohne Sack frei Magdeburg festgesetzt. Dieser Preis sollte eine Bezahlung der Rüben mit etwa 1,25 Jt für den Zentner ermöglichen. Bei Lieferungen nach dem 31. Dezember sollte sich der Preis am 1. jedes Monats um 10 Hs, bis zum Höchstpreise von 12,50 Jl, erhöhen. Für Verbrauchs zucker wurde dementsprechend der Preis für 50 kg gemahlenen Melis