64 der Herstellung von Süßigkeiten, die durch Bekanntmachung vom 28. Februar 1916 auch auf die Herstellung von Schokolade ausgedehnt wurde. Die Zuweisung von Zucker an diese Betriebe wurde durch Bekanntmachung vom 30. Dezember 1915 der Zucker-Zuteilungsstelle für das Deutsche Süßigkeitengewerbe in Würzburg unter Aufsicht des Reichskanzlers übertragen. Über die Einzelheiten dieser Maßnahmen wird an anderer Stelle ausführlicher zu sprechen sein. Durch Bekannt machung vom 16. Dezember 1916 wurde die Verwendung von Zucker zur Bereitung von Backwaren in gewerblichen Betrieben gleichfalls erheblichen Einschränkungen unterworfen. Bei der Herstellung von Kuchenteig durften auf 500 g Mehl oder mehlartige Stosse nicht mehr als 100 g Zucker und bei Bereitung von Tortenmasse auf 500 g Mehl oder mehlartige Stoffe nicht mehr als 150 g Zucker verwendet werden. Von dieser Einschränkung ausgenommen waren nur die jenigen Betriebe, die zum Zwecke der Herstellung von Keks, Zwieback, Honig-, Pfeffer- oder Lebkuchen Getreide oder Mehl verarbeiteten, das ihnen von der Reichsgetreidestelle, von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung geliefert wurde. Durch Bekanntmachung vom 3. Februar 1916 wurde ferner die Verfütterung von Verbrauchszucker, mit Ausnahme der Biencn- fütterung, ebenso die Verwendung von Verbrauchszucker zur Her stellung von Futtermitteln und Branntwein verboten. Die Ver wendung von Vcrbrauchszuckcr zu technischen Zwecken wurde der Genehmigung des Reichskanzlers in den einzelnen Fällen vorbehalten. Die Festsetzung der Rohzucker - und Rübenpreise für das Betriebsjahr 1916/17 erfolgte durch Bekanntmachung vom 3. Februar 1916. Bei der Erhöhung des Rohzuckerpreises auf 15 M je 50 kg von 88 vom Hundert Ausbeute, ohne Sack, frei Magdeburg, wurde ausdrücklich bestimmt, daß der vorgesehene Mehr betrag des Rohzuckerpreises ausschließlich zur Erhöhung der Rüben- preise zu verwenden sei. Im Durchschnitt erschien eine Erhöhung von 45 Hs für den Zentner Zuckerrüben dem im letzten Friedensjahre gezahlten Rübenpreise gegenüber erforderlich. Hierbei wurde im allgemeinen angenommen, daß der Friedenspreis für einen Zentner- Zuckerrüben 0,90 M bis 1,06 Jt betragen habe. Demnach durften rübenverarbeitende Fabriken bei Verträgen über Lieferung von Zucker rüben für das Betriebsjahr 1916/17 keine niedrigeren Preise für 50 kg vereinbaren als 0,45 Ji über dem im Betriebsjahre 1913/14 - von ihnen für Kaufrüben gezahlten Preise. Soweit Aktionäre oder Gesellschafter an Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf Grund des Gesellschaftsvertrages zur Lieferung verpflichtet waren, war der feste Geldpreis zugrunde zu legen, der im Betriebsjahre 1913/14