67 für die menschliche Ernährung in Anspruch genommen werden können, so könnte hieraus der Bedarf des deutschen Volkes bis zur Höhe des normalen Friedensverbrauches volle Deckung finden. durch die Kriegsverhältnisse veranlaßte Verschiebung in der Ver wendung des Zuckers, insbesondere der Bedarf zu militärtechnischen Zwecken, zu Aufstrichmitteln und der Bedarf von Heer und Manne machten jedoch auch für das Betriebsjahr 1916/1T eine Einschränkung des Zuckerverbrauches der Bevölkerung und der zuckerverarbeitcndcn Industrien erforderlich. Die Gesetzgebung für das Betriebsjahr 1916/17 war von dem Gedanken beherrscht, daß Zuckerrüben und Zucker, soweit es angängig war, der menschlichen Ernährung nutzbar gemacht werden sollen; insbesondere wurde die Vcrfütterung von Zuckerrüben von einer be sonderen Genehmigung abhängig gemacht. Die Nohzuckerpreise für das Betriebsjahr 1916/17 waren schon durch die Bekanntmachung vom 3. Februar 1916 festgelegt worden. Entsprechend der Erhöhung der Zuckerrüben- und Rohzuckerpreise wurden durch die Verordnung vom 14. September 1916 auch die Verbrauchszuckerpreise erhöht, wobei die erhöhten Betricbsunkosten der Raffinerien Berücksichtigung fanden. 11m trotz der Erhöhung der Verbrauchszuckerpreise den Preis des Zuckers für den Mnndbedarf der Bevölkerung auf der bisherigen Höhe behalten zu können, wurden durch die Bekannt machung vom 14. September 1916 und die Ausführungsbcstimmungen vom 27. September 1916 besondere Maßnahmen getroffen. Frühzeitig begann auch die Erörterung über die Frage des Zuckerrüben-AnbauesimJahre1917 und der Zucker rübenpreise. Die übertrieben hohen Preise, die im Herbste 1916 für die bei geringerem Aufwande an Arbeit und Geldmitteln ge wonnenen Futterrüben erzielt wurden, ließen die Befürchtung auf tauchen, daß die Anbaufläche der Zuckerrüben im Jahre 1917 aufs neue einen Rückgang erfahren würde. Die von den beteiligten Kreisen vorgeschlagene Erhöhung des Zuckerrübenprciscs wurde anderseits mit Rücksicht auf die dadurch bedingte Erhöhung des Verbrauchszuckerpreises aufs heftigste bekämpft. Die gesetzlichen Maßnahmen hinsichtlich der Erzeugung in diesem vierten Zeitabschnitt der deutschen Zuckerwirtschaft betreffen die Be wirtschaftung von Zuckerrüben, Rohzucker und Verbrauchszucker, insbesondere die Festsetzung von Preisen für Verbrauchszucker, und schließlich die Rüben- und Robzuckerpreise für das Betriebs jahr 1917/18. Sie wurden wie folgt getroffen. a) Zuckerrüben. Durch die Bekanntmachung vom 14. September 1916 und die Ausführungtbestimmungen vom