27. September 1916 wurde bestimmt, daß Zuckerrüben in der Regel an rübenverarbeitende Fabriken zur Verarbeitung auf Zucker abgesetzt werden müssen. Die Besitzer von Zuckerrüben wurden verpflichtet, auf Verlangen der Reichszuckcrstelle Rüben an die von ihr bestimmten Stellen zu liefern und nach deren Weisung zu verladen. Zu anderen Zwecken als zur Verarbeitung auf Zucker durften Zuckerrüben nur mit Genehmigung der Reichszuckerstelle abgegeben werden. Die Abgabe von Zuckerrüben zur Branntweinbereitung und zur Her stellung von Rübensaft konnte durch die zuständigen Hauptämter im Einvernehmen mit der Reichszuckerstelle genehmigt werden. Außer zur Branntweinbereitung und Rübensaftherstellung fanden Zucker rüben noch Verwendung zur Herstellung von Kaffee-Ersatzmitteln und Marmelade. Die V e r f ü t t e r u n g von Zuckerrüben wurde grundsätzlich ver boten. Ausnahmen hiervon konnten unter Würdigung der besonderen Sachlage von den Landeszentralbehörden und den von diesen bestimmten Stellen gestattet werden. Im allgemeinen wurden Zuckerrüben zu anderen Zwecken als zur Zuckcrherstellung nur dann freigegeben, wenn der Verarbeitung auf Zucker Schwierigkeiten im Wege standen. Insbesondere durfte die Verfütterung von Rüben nur dann erfolgen, wenn die Verwendung zu einem anderen Zwecke aus irgendeinem Grunde nicht mehr möglich war und die Zuckerrüben der Gefahr des Verderbens ausgesetzt waren. Das Verbot der Verfütterung von Zuckerrüben wurde jedoch gerade im Herbst 1916 durch die erheblich höheren Preise, die für Futterrüben und andere Rüben gezahlt wurden, stark beeinträchtigt, so daß rübenbauende Landwirte in die Versuchung geraten konnten, die zu Futterzwecken bestimmten anderen Rüben vorteilhaft zu ver äußern und die minder gut bezahlten Zuckerrüben zu verfüttern. Durch die Bekanntmachung vom 27. Oktober 1916 waren nämlich für Rüben, mit Ausnahme der Zuckerrüben, folgende Erzeugerhöchstpreise für je 50 kg festgesetzt worden: 1. Wasserrüben, Stoppelrüben und Herbstrüben, unter Ausschluß der Teltower Rübchen .... 1,50 Ji 2. Runkelrüben und Zuckerrunkeln, unter Ausschluß der roten Rüben ................ 1,80 „ 3. Kohlrüben (Wrucken, Bodenkohlrabi, Steckrüben) 2,50 „ 4. Möhren aller Art............... . 4,— „ Dagegen war der Preis für Zuckerrüben auf 1,50 Jl für 50 kg geblieben.