71 tatsächlich verwertet werden konnten, so daß es sich bei dem Gewinn des Betricbsjahres 1914/15 zum Teil um diese Rückstellungen aus dem vorhergehenden Betriebsjahre handelte. ck) Zuckerrüben- und Rohzuckerpreise im B e t r i e b s j a h r e 19 17/18. Die Ursachen des Rückganges der Anbaufläche und des Hektarertrages, nämlich der Mangel an ge schulten Arbeitskräften, Gespannen und stickstoffhaltigen Dünge mitteln, ließen im Verein mit der Preisgestaltung der übrigen Hack früchte für das Betricbsjahr 1917/18 einen neuerlichen Rückgang der Anbaufläche und des Hcktarertrages befürchten. Eine weitere Preiserhöhung für Zuckerrüben und Rohzucker schien nach Lage der Dinge unvermeidlich. Von seiten der Zuckcrindustrie wurde für das Betricbsjahr 1917/18 ein Zuckcrrübenprcis von 3 für 50 kg als notwendig erachtet, um die für die Znckercrzeugung nötige Zucker rübenmenge zu erzielen. Uber diesen Antrag tobte monatelang in Fachzeitschriften und in der Tagespresse ein heftiger Kamps. Von feiten der Verbraucher wurde vielfach jede Erhöhung des Zucker rübenpreises, die eine entsprechende Erhöhung des Verbranchszucker preises zur Folge haben würde, aufs heftigste bekämpft, und als Mittel zur Sicherstellung der erforderlichen Zuckerrübenmcnge wurde der Produktionszwang empfohlen. Diesen Vorschlag muhte die fach- mäßige Prüfung als nur bedingt wirksam erkennen. Die Preis- forderung wurde indessen zunächst nur zum kleineren Teile bewilligt. Durch Bekanntmachung vom 2. Dezember 1916 wurde bestimmt, daß in Verträgen über Lieferung von Zuckerrüben für das Bctriebs- jahr 1917/18 kein niedrigerer Preis für 50 kg vereinbart werden durfte, als 0,95 Jt über den im Betriebsjahre 1913/14 für Kauf rüben gezahlten Preis. Bei Fabriken, die für das Betriebs jahr 1913/14 Verträge über Rübenlieferung nicht abgeschlossen hatten, sollte der Mindestpreis 2 Ji für 50 kg betragen. Dementsprechend wurde der Rohzuckerpreis für 50 kg von 88 vom Hundert Ausbeute ohne Sack frei Magdeburg auf 18 Jl festgesetzt. Um einen Rückgang in der Anbaufläche zu verhindern, wurde ferner bestimmt, daß rübenverarbeitende Zuckerfabriken berechtigt sein sollten, von Rübenbauern, die ihnen Zuckerrüben aus der Ernte des Jahres 1916 zu liefern verpflichtet gewesen waren, für das Erntejahr 1917 die Lieferung von Zuckerrüben von einer gleich großen Anbaufläche wie 1916 zu verlangen. Den vielfach geäußerten Wünschen auf vollständigere Rückgabe der Schnihel an den rüben liefernden Landwirt wurde insofern Rechnung getragen, als an Stelle der bisherigen 75 Hundertteile 85 Hundertteile der entfallenden Schnitzel an den liefernden Rübenbauer zurückgegeben werden durften.