74 2. Nach der Seite der Verteilung und des Verbrauchs. Durch die Bekanntmachung über den Verkehr mit Verbrauchs- zucker vom 10. April 1916 (Reichsgesetzbl. S. 261) wurde die Reichs- zuckerstelle mit der Bewirtschaftung der im Reiche vorhandenen Zuckerbestände betraut. Als ihre besondere Aufgabe wurde dabei be zeichnet: die Verteilung der Zuckervorräte auf die Kommunal verbände, gewerblichen und sonstigen Betriebe, sowie auf die Heeres verwaltungen und auf die Marineverwaltung. Nachdem die deutschen Zuckerbestände schon in den der Gründung der Reichszuckerstelle vorausgehenden Monaten durch die Rundfragen des Vereins der deutschen Zuckerindustrie und die Erhebungen der Zentral-Einkaufs- Gcsellschaft m. b. H. teilweise festgestellt worden waren, wurde durch die Bekanntmachung vom 10. April 1916 eine allgemeine Bestands aufnahme der Zuckervorräte für den 25. April 1916 angeordnet. Wer mit Beginn des 25. April 1916 Zucker in Gewahrsam hatte, hatte bis zum 26. April 1916 den Vorrat nach Mengen und Eigen tümern der zuständigen Behörde des Lagerungsortes anzuzeigen. Die Anzeige über Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs waren, war un verzüglich nach deren Empfang von dem Empfänger zu erstatten. Von der Anzeigepflicht ausgenommen war a) Zucker, der im Eigentume des Reiches, eines Bundesstaates oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeres verwaltungen und der Marineverwaltung stand; b) Zucker, der im Eigentume der Zentral-Einkaufs-Gescllschaft m. b. H. stand; c) Zucker, der im Gewahrsam von Zuckerfabriken war; ck) Zuckervorräte, die insgesamt 10 kg nicht überstiegen. Gleichzeitig wurden von der Reichszuckerstelle durch eine Rundfrage diejenigen Bestände an Zucker ermittelt, die sich im Gewahrsam der Zuckerfabriken befanden. Auf der Grundlage der so ermittelten Gesamt zuckermenge wurde für die Zeit vom 25. April 1916 bis zum 25. Ok tober 1916 der e r st e W i r t s ch a f t s p l a n festgestellt. Nach Deckung des Bedarfes von Heer und Marine war weitaus der größte Teil der vorhandenen Zuckermengen für den Zuckerbedars der Bevölkerung zu verwenden, so daß der Bedarf der Zucker verarbeitenden Industrie nur zu einem Teile des früheren Verbrauchs befriedigt werden konnte. Die Hersteller von Zucker dursten diesen nur nach den Weisungen der Reichszuckerstelle oder gegen Bezugsscheine abgeben. Vom 19. Mai 1916 ab durfte Zucker im weiteren Verkehr lediglich gegen Bezugs-