75 scheine abgegeben und bezogen werden, soweit nicht die Kommunal verbände für ihren Bezirk ein anderes bestimmten. Der Handel mit Bezugsscheinen wurde verboten. Im allgemeinen vollzog sich der gesamte Zuckerverkehr von dieser Zeit ab nur mehr auf Grund der von der Reichszuckerstelle ausgestellten Bezugsscheine. Lieferungen aus Grund anderweitiger Anweisungen der Reichszuckerstelle durch die Verbrauchszuckerfabriken fanden nur in Ausnahmefällen statt. Die Bezugsscheine würden von der Reichszuckerstelle in Größen von 1,5,10,50,100 und 150 Doppelzentnern ausgegeben. Die Abgabe der Bezugsscheine erfolgte unmittelbar an die mit der Regelung des Zuckerverbrauchs in Heer und Marine bestimmten Stellen, für den Zuckerbedars der Zivilbevölkerung an die Kommunalverbände und für den Bedarf der Zucker verarbeitenden gewerblichen Betriebe an die Betriebe selbst oder an Vereinigungen von Betrieben, welche die Unterverteilung nach den Weisungen und unter der Aufsicht der Reichszuckerstelle vorzunehmen haben. Die Bezugsscheine konnten von den Bezugsberechtigten entweder unmittelbar einer Verbrauchs zuckerfabrik zur Einlösung übergeben oder an den Zuckerhandel zur Vermittlung des Zuckerbezuges weitergegeben werden. Die Ver brauchszuckerfabriken waren verpflichtet, die bei ihnen eingehenden Bezugsscheine nach Vollzug der Lieferung an die Reichszuckerstclle zurückzugeben. Die Bezugsscheine sind von der Reichszuckerstelle fort laufend nummeriert. Ihre Gültigkeitsdauer wurde später auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Über die Art der Regelung des Zucker verbrauchs der Zivilbevölkerung und der Zucker verarbeitenden gewerblichen Betriebe sollen die folgenden Ausführungen Aufschluß geben: a) Bedarf d e r Zivilbevölkerung. Die Bezugsscheine für den Bedarf der Zivilbevölkerung waren den Kommunalverbänden oder, soweit die Landeszentralbehörden besondere Vermittlungsstellen errichtet hatten, den Landcsvermittlungs- stellen zur Uuterverteilung an die Kommunalverbände ihres Bezirkes zu überweisen. Die Kommunalverbände haben den Verbrauch des Zuckers in ihrem Bezirke zu regeln. Sie können insbesondere vor schreiben/ daß Zucker an Verbraucher nur gegen Zuckerkarten ab gegeben werden darf. Aus dem auf die Kommunalverbände ent fallenden Anteile war von ihnen auch der Zuckerbedars der Gasthäuser, Bäckereien, Konditoreien und Apotheken zu decken. Die Kommunal verbände ihrerseits können den Gemeinden die Regelung des Ver brauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen; Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner hatten,