76 können die Übertragung verlangen. Für die Zuckerversorgung im Reiche kommen insgesamt 1141 Kommunalverbände in Betracht, davon in Preußen allein 619. Landesvermittlungsstellen wurden von Preußen (Februar -1917), Bayern, Königreich Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen errichtet. Innerhalb des Königreichs Preußen wurden auf Grund der Bekanntmachung über die Errichtung von PrcisprüfungSstellen und die Ver sorgungsregelung vom 25. September 1915 und der ergänzenden Be kanntmachungen vom 4. November 1915 und vom 6. Juli 1916 besondere Vermittlungsstellen errichtet für die Provinzen Schlesien und Ostpreußen und für die Regierungsbezirke Arnsberg, Posen und Brom berg. Mehrere Kommunalvcrbände des Regierungsbezirkes Münster sind für die Zuckerversorgung gleichfalls zusammengeschlossen. Die Fest setzung des Bedarfsanteils der Bundesstaaten bzw. der Kommunal verbände erfolgte auf Grund derjenigen Bevölkerungsziffer, die den Berechnungen der Reichsgetreidestelle zugrunde lag, und der be sonderen Erhebungen der Reichszuckerstelle. Nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1916 wurden die Bevölkerungsziffern der Kom- inunalverbände entsprechend geändert; es ergab sich hierbei die über raschende Tatsache, daß nahezu sämtliche Kommunalverbände ständig mit höheren Bevölkerungszifsern gerechnet und erheblich höhere Zu weisungen erhalten hatten, als den tatsächlichen Verhältnissen entsprach. Der Regelung des Verbrauchs durch die Kommunal verbände war aus Grund der Ausführungsbcstimmungcn vom 12. April 1916 zu der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker eine Zuckermenge von 1 kg monatlich für den Kopf der Bevölkerung zu grunde zu legen. Auf die den einzelnen Kommunalverbänden hiernach zustehenden Gesamtmengen (Bedarfsanteile) wurden die am 25. April 1916 in ihrem Bezirk ermittelten Vorräte angerechnet, soweit sie der Anzeigepflicht unterlagen. Von der Anrechnung ausgenommen waren die Zuckervorräte in Zucker verarbeitenden gewerblichen Betrieben. Die Ausgabe der Bezugsscheine an die Kommunalverbände erfolgte erstmals im Monat Mai für einen Monat, dann für je 2 Monate und seit dem 1. Januar 1917 regelmäßig für 3 Monate im voraus. Der Bezug des Zuckers durch Bezugsscheine konnte, wie schon früher be merkt, unmittelbar von der Verbrauchszuckerfabrik oder auf deni Wege des Handels erfolgen. Hierüber hatte die Reichszuckerstelle am 19. April folgendes bestimmt: „Die Kommunalverbände können auf Grund der Bezugsscheine den aus sie entfallenden Zucker entweder selbst beziehen (Selbst- bezug) oder die Bezugsscheine an den Handel weitergeben (H a n d e l s b e z u g). Welchen Weg sie wählen, steht ihnen frei.