77 a) Im Falle des Selbstbezuges benennt die Reichszucker- stelle die Raffinerie, die angewiesen ist, gegen den Bezugsschein zu liefern. Der Kommunalverband kann auf den Bezugsscheinen sich selbst oder einen von ihm beauftragten Händler als Berechtigten be nennen. -Die Kommunalverbände werden sich, wenn sie den Zucker in eigene Verwaltung nehmen und selbst beziehen, zweckmäßig beim Bezüge erfahrener Händler bedienen können. Dabei werden sie in erster Linie mit Nutzen möglichst die Händler heranziehen können, die bisher ihrem Bezirke Zucker zugeführt haben. b) Der Handclsbezug könnte sich etwa in folgender Weise vollziehen: Der Kommunalverband übergibt den Kleinhändlern seines Bezirkes, um sie zu dem Bezug von Zucker zu berechtigen, eine ihrem Bedarf entsprechende Zahl' von Bezugsscheinen, und zwar das erste Mal nach dem Verhältnis ihres ungefähren früheren Absatzes, später im Betrage der den Kommunalverbänden von den Kleinhändlern zurückgereichten Zuckerkartenabschnitte oder sonstigen Ausweise. Der Kleinhändler übermittelt diese Bezugsscheine einem Zwischenhändler oder Großhändler, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, wobei er aus die Großhändler innerhalb des Kommunalbezirkes nicht beschränkt ist, und bezieht gegen den Bezugsschein in Abwicklung bestehender oder neu zu schließender Verträge Zucker. Beim Handelsbezug lauten die Bezugsscheine nicht auf eine bestimmte Raffinerie. Es bleibt den Empfängern überlasten, von welcher Raffinerie sie sich den Zucker auf Grund der Bezugsscheine verschaffen." Die Bestimmung, daß beim Handelsbezug die Bezugsscheine nicht auf eine bestimmte Raffinerie lauten, wurde später dahin ab geändert, daß sämtliche Bezugsscheine für die Kommunalverbände auf eine bestimmte Raffinerie auszustellen waren. Diese Maßregel hatte , sich als nötig erwiesen, um die Anforderungen der Kommunalverbände an die einzelnen Raffinerien den in den Raffinerien vorhandenen Be ständen anzupassen und zum Zwecke einer Ersparnis an rollendein Material den Bezug von frachtungünstig gelegenen Raffinerien zu verhindern. Im übrigen wurde bei der Auswahl der Raffinerien für die einzelnen Kommunalverbände so weit wie möglich auf frühere Handelsbeziehungen Rücksicht genommen. In Preußen haben un gefähr 3 / 5 der Kommunalverbände bei der Regelung ihrer Zncker- versorgung Selbstbezug gewählt, während etwa 2 / 5 sich der Ver mittlung von Händlern und von Händlervereinigungen bedienen. Bei der Regelung des Zuckerverbrauches innerhalb des KommnnalverbandeS hat dieser zu bestimmen, in welchem Um fange Zucker der Bevölkerung zum unmittelbaren Verbrauche zu-