80 Zeit vor dem Bezüge des Zuckers der Kleinhandlung vorzulegen ist, von der man den Zucker zu beziehen wünscht. Da bei einer richtigen Verteilung der auf den Kommunalverband entfallenden Zuckermenge auf die einzelnen Verkaufsstellen und einer entsprechenden Festsetzung der Monatskopfmenge und der Anteile der gewerblichen Betriebe der dem Kommunalverbande überwiesene Zucker vollständig den Bedarf des Kommunalverbandes und die gesamte Zahl der für den jeweiligen Versorgungszeitraum ausgegebenen Zuckerkarteu decken muß, so können Stockungen in der Zuckerversorgung nur auf Mängel der kommunalen Zuckerversorgung zurückzuführen sein. Im Gegensatz zu anderen Lebensmitteln, wie Fleisch, Kartoffeln und Fett, wird bei Zucker der Bedarfsanteil der Kommunalverbände im voraus be rechnet und, mit den vorhandenen Beständen in Einklang gebracht,, im voraus voll überwiesen. Mit anderen Worten; Für jede Zuckerkarte, die der Kommunalverband im Rahmen einer sorg samen Vcrbrauchsregelung ausgibt, muß die entsprechende Zucker menge in dem Versorgungszeitraum vorhanden sein. Durch die kommunale Verbrauchsregelung war der Bevölkerung, die früher außerhalb des Kommunalverbandes ihren Zuckerbedarf zu decken pflegte, die Gelegenheit genommen, mit ihren Kommunal- vcrbands-Zuckermarken Zucker außerhalb der Grenzen des Kom munalverbandes zu beziehen. Die hierdurch hervorgerufene vorüber gehende Änderung der Absatzgebiete und Störung im Kleinhandel ließen schon in den ersten Monaten der neuen Regelung den Wunsch einer Freizügigkeit der Zucker karten auftauchen. In einzelnen von Vermittlungsstellen bewirtschafteten Gebieten wurde eine gegenseitige Gültigkeit der von den einzelnen angeschlossenen Kommunalverbänden ausgegebenen Zuckerkartcn vereinbart. Die Wünsche des Handels auf eine vollständige Freizügigkeit der Zuckerkarte durch Einführung einer im ganzen Reichsgebiet gleich mäßig gültigen Reichszuckerkarte fanden in einem Antrage der Handelskammer Bromberg, der von einer Reihe anderer deutscher Handelskammern Unterstützung fand, ihren Ausdruck. Nach dem An trage der Handelskammer Bromberg sollten sich die Kommunalver bände auf die Ausgabe der Zuckerkarten an die Bevölkerung be schränken. Die von den Kleinhändlern gesammelten Zuckerkarten sollten von diesen unmittelbar durch den Handel an den Großhandel und von diesem an die Raffinerie zur Einlösung weitergegeben werden. Erst die von der Raffinerie gesammelten Zuckerkarten wären dann der Reichszuckerstelle zur Kontrolle vorzulegen gewesen. Auf diese Weise sollte der Zuckerhandel, der sich durch die gesetzliche Regelung des Zuckerverkehrs in seinem Arbeitsgebiet eingeschränkt glaubte, wieder