81 in seine ursprüngliche Stellung zurückversetzt und damit in die Lage versetzt werden, unter voller Aufrechterhaltung der früheren Za - beziehungen den Zucker in der gleichen Art und Weile zu beziehen, t dies vor der gesetzlichen Regelung möglich war. Als ein besän . Vorteil wurde dabei der Umstand bezeichnet, daß nur der Handel m der Lage sei, auf Grund der über die örtlichen Eigentümlichkeiten der einzelnen Versorgungsgebiete gesammelten Kenntnisse Zucker in den Mengen uiid Sorten rechtzeitig zu beschaffen, wie sie von der Be völkerung gewohnheitsgemäß gefordert würden. Andere Kreise, denen die Bromberger Vorschläge zu weitgehend erschienen, glaubten die Einführung einer Reichszucker karte nur dann befürworten zu können, wenn die vom Großhandel ge sammelten Zuckerkarten der Reichszuckerstelle einzureichen wären und diese auf Grund ihrer Kenntnis über die Bestände in den einzelnen Raffinerien Bezugsscheine erteilen würde. Auch der Deutsche Handelstag nahm zu der Frage Stellung und glaubte die Einführung einer Reichszuckerkarte im Interesse des Handels befürworten zu müssen. Wenn sich auch die Einführung einer allgemeinen Rcichs- zuckerkartc nicht ermöglichen ließ, so haben die Erörterungen über diese Frage doch dazu beigetragen, die Einführung einheitlicher Zucker karten für größere Gebiete, wie für die Provinzen Schlesien und Ost preußen, zu verwirklichen. Im Regierungsbezirk Königsberg, der durch die Gründung der Bezirkszuckerstelle Königsberg, welche die meisten Kommunalverbände des Regierungsbezirks Königsberg umfaßt, als erster mit Erfolg diesen Weg betrat, ist dabei die Regelung des Verkehrs folgendermaßen vor genommen worden: Die Bezirkszuckerstelle Königsberg (nunmehr um gewandelt in die Provinzialzuckerstelle für die Provinz Ostpreußen) versandte nach Maßgabe der Bevölkerungsziffern einheitliche Zucker karten an die Kommunalverbände. Die Kleinhändler hatten die ein gelösten Zuckermarken auf vorgedruckte Bogen aufzukleben und ge sammelt gegen die Lieferung von Zucker an die Großhändler weiter zugeben. Diese erhielten auf Grund der von ihnen eingereichten Gesamtmenge an beklebten Bogen von der Bezirkszuckerstelle die Bezugsscheine zugewiesen. Außer den ortsansässigen Großhändlern und den Konsumvereinen konnten dabei auch Großhändler, die ihren Wohnsitz nicht in der Provinz Ostpreußen hatten, in gleicher Weise wie die ortsansässigen beteiligt werden. In der Bekanntmachung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 war bestimmt worden, daß der Bedarf für die Obstvermertung im.Haushalte.besondere Berücksichtigung