85 Dezember 1915 veranlaßt, die Herstellung von Süßigkeiten erheblich einzuschränken. Durch eine Bekanntmachung vom 16. De zember 1915 wurde bestimmt, daß die gewerblichen Betriebe, in denen Süßigkeiten hergestellt werden, im Jahre 1916 nur noch die Hälfte der Zuckermenge zu Süßigkeiten verarbeiten durften, die sie in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915 zu verarbeiten hatten. Als Süßigkeiten galten dabei: Zuckerwaren jeder Art, ins besondere Bonbons, Dragees, Pralinen, Fondants, Marzipansachen, sowie Christbaum- und Osterzuckersachen. Durch die Bekanntmachung vom 30. Dezember 1915 wurde die Zuckerzuteilungsstelle für das deutsche Süßigkeitcngcwerbc in Würzburg begründet und mit der Regelung und Überwachung des Verkehrs mit Zucker zur Verteilung an gewerbliche Betriebe, in denen Süßigkeiten hergestellt werden, betraut. Die Z nckerzn teil» ngs stelle für das deutsche Süßigkeikengewerbe in Würzburg wird unter Aufsicht des Reichskanzlers von der Vereinigung deutscher Zuckerwaren- und Schokoladen-Fabrikanten e. V. in Würzburg verwaltet. Diese Stelle hatte die von den Herstellern von Süßigkeiten abgegebenen Erklärungen über ihren früheren Zuckerverbrauch zu prüfen und die Zuckermengc festzusetzen, welche die Süßigkeitenhersteller zu Süßigkeiten ver arbeiten durften. Gegen die Festsetzung der Zuckerzuteilungsstelle wurde durch § 3 der Bekanntmachung vom 30. Dezember 1915 Be schwerde an einen Beschwerdeausschuh zugelassen. Durch eine Be kanntmachung vom 2. Februar 1916 wurden diejenigen Betriebe des Sühigkeitengewerbes, die in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915 nicht mehr als 20 Doppelzentner Zucker zu Süßigkeiten verarbeitet hatten, von der Regelung ausgenommen. Durch Bekanntmachung vom 28. Februar 1916 wurde auch die Verarbeitung von Zucker für Schokolade auf die Hälfte des Ver brauchs im Normaljahre 1914/15 festgesetzt. Bei der steigenden Knappheit an Zucker erwies sich alsbald eine Ausdehnung der Ver arbeitungsbeschränkung auf die gesamte Zucker verarbeitende In dustrie als unvermeidlich. Durch die Bekanntmachung vom 10. April 1916 wurde der Reichskanzler ermächtigt, den Umfang und die Be dingungen festzusetzen, unter denen Zucker in gewerblichen Betrieben bezogen und verarbeitet werden durfte. Wer nach diesem Zeitpunkt Zucker gewerblich verarbeiten wollte, hatte die zur Ermittlung seiner Zuckeranteile erforderlichen Angaben der Neichszuckerstelle zu machen. Außer den allgemeinen Angaben über Betriebsverhältnisse waren in den von der Reichszuckerstelle im April 1916 ausgegebenen Frage bogen die in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915,