86 in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Dezember 1915 und in der Zeit vom 1. Januar 1916 bis 25. April 1916 verarbeiteten Zucker mengen getrennt anzugeben. Bei Bearbeitung der bei der Reichs zuckerstelle hierauf eingelaufenen über 25 000 Fragebogen ergab sich, daß allein in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 25. April 1916 der Zuckerverbrauch in diesen Betrieben nahezu um ein Viertel mehr betragen hatte als in der ganzen Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1916. Die größte Steigerung im Verbrauche miesen auch hier die Marmeladen- und Kunsthonigfabriken auf. Bei der Festsetzung des Zucker-Wirtfchaftsplanes für die Zeit vom 25. April 1916 bis 25. Oktober 1916 war, wie schon an anderer Stelle ausgeführt, vor allem der Heeresbedarf, sodann der Zuckerbedarf der Zivilbevölkerung zu berücksichtigen. Auch durch die Einschränkung des Zuckerverbrauches der Zivilbevölkerung auf 1 kg für den Kopf und Monat konnten für die Zeit xom 25. April 1916 bis 25. Oktober 1916 nur rund 15% der verfügbaren Zucker bestände den Zucker verarbeitenden gewerblichen Betrieben zur Ver fügung gestellt werden. Bei der Verteilung dieser Menge auf die ein zelnen Zweige war vor allem die Bedeutung des Erzeugnisses für die Volksernährung maßgebend; hierbei war wiederum denjenigen Er zeugnissen der Vorzug zu geben, bei deren Herstellung Zucker nicht durch Süßstoff ersetzt werden konnte, oder den Erzeugnissen, bei denen der Zucker zu Konservierungszwecken diente, und die nicht durch den Zusatz von Chemikalien der Volksernährung erhalten werden konnten. Durch die Bekanntmachung vom 13. Mai 1916 wurde die Ver wendung von Zucker bei der gewerbsmäßigen Herstellung von natürlichen und künstlichen Fruchtsyrupen aller Art — ausgenommen von solchen, die dazu bestimmt sind, bei der Zubereitung von Arzneien Verwendung zu finden —, sowie bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Limonaden (natürlichen und künstlichen sowie limonadenartigen Getränken aller Art mit und ohne Kohlensäure) oder deren Grund stoffen, verboten. Durch die Bekanntmachung vom 24. Juni 1916 wurde dieses Verbot weiter ausgedehnt auf die Herstellung von 1. Dunstobst oder Kompott (eingemachte ganze Früchte oder größere Fruchtstücke), 2. gezuckerten (kandierten) Früchten, 3. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohleu- säuregehalt ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlen säure beruht, 4. Wermutwein und wermutähnlichen, mit Hilfe von weinähnlichen Getränken hergestellten Gcuußmitteln, Likören und süßen Trink-