90 d) Keks. Die Versorgung von 1200 Keksfabriken mit Zucker erfolgt in gleicher Weise wie mit Mehl und anderen Rohstoffen durch das Mehl kontor des Verbandes Deutscher Keksfabrikanten in Celle. Infolge der Aussetzung der Mehlbelieferung an diese Betriebe im Sommer 1917 wurde auch die Zuckerzuweifung für diese Zeit eingestellt. e) Trockenmilch. Für die Herstellung von Trockenmilch werden die Bezugsscheine durch die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H., Abteilung 14 Milch, Berlin, weitergegeben. f) Obst- und Beerenwein. Zur Herstellung von Obst- und Beerenwein darf Zucker nur soweit verwendet werden, daß im fertigen Obst- und Beerenwein bei vollständiger Vergärung nicht mehr als 8 Gramm Alkohol in 100 Kubikzentimetern enthalten sind. Zur Süßung von Obst- und Beerenwein wird Zucker nicht abgegeben. Die Unterverteilung der Bezugsscheine an 700 Betriebe ist durch die Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und -Verarbeitung m. b. H. in Berlin erfolgt. g) Schaumwein. Zur Herstellung von Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohlensäuregehalt nicht ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlensäure beruht, werden für die Zwecke der Gärung ungefähr 25 Gramm für die Flasche von 800 Kubikzenti metern Inhalt gegeben. Für die Süßung von Schaumwein wird Zucker nicht zugeteilt. Die Zahl der Schaumwein herstellenden Be triebe betrug zuletzt 93. Ii) Bienenfütterung. Nach der Zählung vom 2. Dezember 1912 betrug die Gesamt zahl der Bienenvölker im Deutschen Reiche 2 630 837. Im Jahre 1916 wurde für jedes überwinterte Stammvolk eine Höchstmenge von 10 kg Zucker, und zwar 5 kg versteuerten Zuckers gegen Bezugs scheine der Reichszuckerstelle und 5 kg unversteuerten Zuckers gegen zollamtliche Berechtigungsscheine, festgesetzt. Bei der nassen Witterung im Jahre 1916 war die Zuckerfütterung der Bienen für die Erhaltung der Völker von besonderer Bedeutung. Die Verteilung des Zuckers