91 zur Bienenfütterung wurde durch die Landeszentralbehörden in Ver bindung mit den Jmkerverbänden vorgenommen. Im Wirtschafts jahre 1916/17 werden für jedes überwinterte Volk insgesamt nur K'/r kg versteuerten und unversteuerten Zuckers zugeteilt. In kleineren Mengen kommen Zuckerzuteilungen noch in Betracht für die Weinzuckerung, die Herstellung von Kaffee und Getreidekaffee, von Säuglingsnährmitteln und Krankenkost, von obergärigem Bier (Berliner Weißbier). Zu technischen Zwecken wird Zucker in verschwindend kleinen Mengen noch für die Glas- und Spiegelindustrie, zur Herstellung von Buchwalzenmasfe, Jsoliergefäßen, Tinten, Hektographenmasse, Über tragungspapier, photographischem Papier, Klebstoffen, künstlichem Gummi, Stempelfarben, sowie Farben aller Art, zugeteilt. Ungefähr zwei Drittel der für die Zucker verarbeitenden Ge werbe im Wirtschaftsjahr 1916/17 vorgesehenen Zuckermenge werden für die Herstellung von Ausstrich Mitteln verwendet. IV. Süßstoff. Gleichzeitig mit der Frage einer Einschränkung des Zuckerver brauches im Reiche war die Frage der Zulassung von künstlichen Süß stoffen aufgetaucht. Schon in den ersten Monaten des Krieges hatten einige Tageszeitungen den Vorschlag gebracht, die gesetzlichen Be schränkungen des Saccharin-Verkaufes und -Verbrauches für die Kriegsdauer aufzuheben und Saccharin allgemein zuzulassen. Damals schrieb die „Deutsche Zuckerindustrie"^) folgendes: „In einigen süd deutschen Zeitungen wird die unglaubliche Forderung erhoben, den Saccharinverkaus während des Krieges allgemein zuzulassen, und damit begründet, daß ein Zuckermangel vorhanden ist. Letzteres ist nun ganz und gar nicht der Fäll, und darum ist es nicht zu verstehen, daß man gerade jetzt, wo es gilt, der ärmeren Bevölkerung Zucker als einen vollwertigen Nährstoff darzubieten, diesen durch das Süß- mittel Saccharin ersetzen möchte." Achtzehn Monate später hatten sich die Verhältnisse so weit ent wickelt, daß die Reichsregierung sich gezwungen sah, der Frage der Freigabe von Saccharin näherzutreten. Durch Bekanntmachung vom 30. März 1916 wurde der Reichskanzler ermächtigt, Ausnahmen von den Vorschriften des 8 2 des Süßstoffgesetzes vom 7. Juli 1902 zuzulassen. In der Folgezeit wurde Saccharin als Ersatz für Zucker 9 „Deutsche Zuckerindustrie", Jahrgang 1914, Seite 745.