93 Industrie eine schwere Schädigung erleiden könnten?) Gleichzeitig wurden von anderen Seiten Bedenken geäußert, daß durch die wachsende Verbreitung von Saccharin als Ersatz sür Zucker der menschlichen Ernährung wichtige Nährstoffe entzogen würden und die Ernährung der Massen eine Einbuße erleiden könnte. Wenn auch entgegen allen Mitteilungen über angeblich gesundheitsschädliche Wirkungen des Saccharins wiederholt einwandfrei die vollständige Unschädlichkeit dieses Süßstoffs festgestellt wurde, so schien es doch aus den anderen oben angeführten Gründen, zu denen auch Gründe steuer- technischer Natur getreten sein mögen, erwünscht, den Verbrauch des Saccharins gewissen Einschränkungen zu unterwerfen. Durch Reichs gesetz vom 6. Juli 1898 wurde der Verbrauch von Saccharin sür Deutschland zunächst eingeschränkt und für Bier, Wein, Fruchtsüfte, Konserven, Liköre, Zuckersäfte und Fruchtsäste überhaupt, für andere Nahrungsmittel ohne Deklaration verboten. Durch ein neues Süßstoffgesetz vom 7. Juli 1902 wurde die Verwendung künst licher Süßstoffe, einschließlich Saccharin, sür Nahrungsmittel, mit Ausnahme der für Krankenernährung bestimmten, vollständig ver boten und der Verkauf ausschließlich den Apotheken übertragen. Zur Erleichterung der Überwachung wurde die Herstellung nur der Fabrik von Fahlberg L List in Westerhüsen bei Magdeburg erlaubt und den übrigen Fabriken eine Abfindungssumme bezahlt. Durch Bekanntmachung, betreffend die Änderung des Süßstoff gesetzes vom 7. Juli 1902, vom 30. März 1916 wurde der Reichs kanzler ermächtigt, Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 des Süßstoffgesetzes vom 7. Juli 1902 zuzulassen. Durch § 2 des Süß stoffgesetzes vom 7. Juli 1902 war es verboten: a) Süßstoff herzustellen oder Süßstoff Nahrungs- oder Genuß- . Mitteln bei deren gewerblicher Herstellung zuzusetzen; b) Süßstoff oder süßstoffhaltige Nahrungs- oder Genußmittel aus dem Auslande einzuführen; c) Süßstoff oder süßstoffhaltige Nahrungs- oder Genußmittel feilzuhalten oder zu verkaufen. . Die durch das Süßstoffgesetz vom 7. Juli 1902 dem Bundesrat erteilte Ermächtigung, für die Herstellung und Einführung von Süßstoff die Ermächtigung einem oder mehreren Gewerbetreibenden st Daß durch die Freigabe von Saccharin eine Einschränkung des Zucker verbrauches der Bevölkerung nicht unbedingt zu erwarten ist, hat sich in der Schweiz gezeigt. Obwohl dort Saccharin zum Verkauf freigegeben ist, betrug der durchschnittliche Zuckerverbrauch auf den Kopf der Bevölkerung im Jahre 1913/11 32,22 kg Rohwert, also über 11 kg mehr als zu gleicher Zeit in Deutschland.